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Einzelvertragliche Übertragung leistungsorientierter Pensionsansprüche in beitragsorientierte Pensionskassenregelung – keine Haftung für Pensionsschaden

MARTINACHLESTIL

Dem Kl (ehemaliger AN) war mit Sondervertrag vom 2.4.1990 eine leistungsabhängige Gesamtpension zugesagt worden. Im Jänner 2001 unterzeichnete er einen von der Bekl (ehemalige AG) für die Führungskräfte vorbereiteten Vertragsentwurf, der auch die folgende Passage enthielt: „Aufbauend auf die bis dahin einzelvertraglich geltenden Bestimmungen der Pensionszusage der Bank (Pensions- und Einzelvertrag vom 2. April 1990 in seiner geltenden Fassung) treten die Regelungen der Auslagerungs-Betriebsvereinbarung vom Jänner 2001 über den Beitritt zur Pensionskasse in Kraft. Dadurch werden die bis 31.12.2000 erworbenen Anwartschaften auf vorzeitige Alterspension und Alterspension und die daraus resultierenden Hinterbliebenenleistungen von der Bank in die Pensionskasse übertragen und die weitere Finanzierung der Pensionszusage durch laufende Pensionskassenbeiträge vorgenommen.

Mitte Jänner 2001 wurde die Übertragung der Pensionsanwartschaften im Rahmen einer Informationsveranstaltung detailliert dargelegt. Zu diesem Zeitpunkt lag die Auslagerungs-BV in einer Entwurfsform vor und es konnte Einsicht genommen werden. Für einen Auslagerungs-KollV existierte eine Punktation. Die Auslagerungs-BV wurde am 9.3.2001 rückwirkend zum 29.12.2000 abgeschlossen. Der Auslagerungs-KollV wurde im August 2001 abgeschlossen und rückwirkend mit 1.12.1999 in Kraft gesetzt. Der Pensionskassenvertrag wurde am 3.12.2001 unterzeichnet und rückwirkend mit 1.12.2000 in Kraft gesetzt.

Der Kl begehrt nun die Feststellung der Haftung der Bekl für den Differenzbetrag zwischen der von ihr abgegebenen leistungsbezogenen Betriebspensionszusage und den von der Pensionskasse tatsächlich ausbezahlten Pensionszuschussbeträgen sowie die Leistung von Schadenersatz für den bisherigen Verlust. Seiner Ansicht nach ist der „Auslagerungsvorgang“ nichtig, weil die Auslagerungs-BV und der Auslagerungs-KollV rückwirkend in Kraft gesetzt worden seien („Schwindeldaten“) und damit im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Mitte Jänner 2001 alle gesetzlich geforderten Verträge gefehlt hätten.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Eine Verletzung von Aufklärungsverpflichtungen327 durch die Bekl im Zusammenhang mit der Übertragung der direkten Leistungszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem wurde verneint. In Hinblick auf den rückwirkenden Abschluss der Auslagerungs-BV und des Auslagerungs-KollV hatte bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Rückwirkung von Betriebsvereinbarungen als solche noch nicht unzulässig ist und dies ebenso für Kollektivverträge gilt. Ungeachtet dessen unterlag der Kl als leitender Angestellter nicht der BV. Für das Verständnis der einzelvertraglichen Übertragungsabrede kommt es daher nicht auf Fragen der Rückwirkung der Auslagerungs-BV, sondern darauf an, ob die Einzelvereinbarung – mit der die Regelungen der BV parallel auch für den Kl gelten sollten – mit dem Verweis auf die Auslagerungs-BV die Mindestvoraussetzungen einer Grundlagenvereinbarung gem § 3 Abs 2 BPG erfüllt. Dass dies mit dem Entwurf der Auslagerungs-BV nicht der Fall gewesen wäre, wurde vom Kl nicht behauptet; weiters steht nicht fest, dass sich die Parameter des Betriebsvereinbarungs-Entwurfs nach dem 15.1.2001 in wesentlichen Punkten noch geändert hätten. Auch für den Auslagerungs-KollV wurde vom Kl nicht dargelegt, inwiefern sich seine Rechtsposition durch den späteren Abschluss des Auslagerungs-KollV noch verändert hätte. Die Revision des Kl war daher zurückzuweisen.