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Frage der Unfallversicherungspflichtversicherung eines Landwirts mit Pferdezucht

ALEXANDERDE BRITO

Verfahrensgegenstand ist die Frage der Pflichtversicherung nach dem BSVG. Der Mitbeteiligte führt einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von € 150,- übersteigt, weshalb er der Pflichtversicherung in der UV nach dem BSVG unterliegt. Zusätzlich betreibt er seit 2003 eine Pferdezucht. Zu Verkaufszwecken bildet der Mitbeteiligte die Pferde aus (Grundausbildung). Im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Ausbildung der Pferde erlitt der Mitbeteiligte einen Unfall. Strittig war, ob dieser Unfall vom Unfallversicherungsschutz nach dem BSVG erfasst ist. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entschied, dass es sich bei der Ausbildung der Pferde nicht mehr um eine Grundausbildung, sondern um eine Ausbildung zu Sportzwecken handle, die über die Haltung zur Tierzucht hinausgehe und nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehe.

Auch der Landeshauptmann von Burgenland bestätigte die Rechtsansicht, dass eine Trennung von der Zucht und der Ausbildung der Pferde zu Sportzwecken vorzunehmen sei. Dieser Meinung schloss sich das BVwG nicht an. Die Wertsteigerung der Pferde unterstütze den Erfolg des Betriebes und ändere nichts an dessen Zweck, nämlich der (bloßen) Zucht zum anschließenden Verkauf. Somit sei auch die Ausbildung Teil der Urproduktion, der Mitbeteiligte unterliege dabei der UV nach dem BSVG.

Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf, weil Feststellungen zum konkreten Inhalt und Umfang der Ausbildungstätigkeit fehlen. Sofern es sich bei der Ausbildung von Pferden zu Sportzwecken um eine Erwerbstätigkeit handelt, kann diese iSd § 5 Abs 1 LAG bzw § 2 Abs 3 GewO 1994 Teil des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sein und somit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 erster Satz BSVG unterliegen. Es kann aber auch ein Nebengewerbe iSd § 2 Abs 1 Z 2 iVm Abs 4 GewO 1994 begründet werden und damit der Pflichtversicherung gem § 2 Abs 1 Z 1 letzter Satz BSVG unterliegen. Die Tätigkeit könnte aber auch gar nicht von der Pflichtversicherung nach dem BSVG umfasst sein, zB wenn sie nicht neben der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt wurde oder die Kriterien des Überwiegens oder der Unterordnung iSd § 2 Abs 4 GewO nicht erfüllt sind. Für die korrekte Zuordnung des vorliegenden Falls fehlen Feststellungen zum konkreten Inhalt und Umfang der Ausbildungstätigkeit.352