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Anführung des Sachverhalts für Kündigungserklärung nicht erforderlich

RICHARDHALWAX
§ 19 Abs 1 Oö LVBG

Die Kl war seit 1.10.2000 als Pflegedienstleiterin in einem von der Bekl betriebenen Altenheim beschäftigt. Mit Schreiben vom 6.11.2015 sprach die Bekl die Kündigung der Kl „gemäß § 53 Abs 2 Z 1, § 53 Abs 2 Z 3 sowie § 53 Abs 2 Z 6 des oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes i.d.g.F. unter Einhaltung der 5-monatigen Kündigungsfrist mit Ablauf des 30. April 2016“ aus, ohne einen bestimmten Sachverhalt zu nennen.

Die AN begehrte die Feststellung, dass die Kündigung rechtsunwirksam sei, in eventu, dass das Dienstverhältnis über den 30.4.2016 hinaus aufrecht ist. Die Kündigung sei insb nicht genügend konkretisiert, gem § 19a Abs 1 oö Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz rechtswidrig und zudem verspätet erhoben worden. Im Übrigen seien die in der ausgestellten Dienstbeurteilung geschilderten Vorwürfe unberechtigt.

Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt, weil sich das Kündigungsschreiben lediglich auf die Angabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt, ohne bestimmte Lebenssachverhalte darzulegen. Das Berufungsgericht gab hingegen der von der Bekl erhobenen Berufung Folge und hob das Ersturteil zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung auf, weil Feststellungen zur Kenntnis der Kl von den der Kündigung zugrunde gelegten Vorwürfen und zur Beurteilung der Berechtigung der Kündigungsgründe fehlen würden. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kl gegen den Aufhebungsbeschluss keine Folge.

Der OGH vertritt in stRsp die Rechtsauffassung, dass der Verpflichtung zur Angabe des Grundes der Kündigung entsprochen wird, wenn dem Kündigungsschreiben deutlich entnommen werden kann, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Dafür genügt es, wenn entweder einer der im § 32 Abs 2 VBG (oder vergleichbarer Bestimmungen) aufgezählten Kündigungstatbestände angeführt oder wenn ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Kündigungsschreiben aufgenommen wird.

Die Anführung einzelner konkreter Umstände, wie etwa mehrerer unter ein und denselben Kündigungstatbestand fallender Begehungshandlungen, ist nicht erforderlich (OGH4 Ob 125/79). Schon mit dem bloßen Hinweis auf die Gesetzesstelle erfolgt die erforderliche Individualisierung des Kündigungsgrundes (OGH 20.4.1994, 9 ObA 57/94).

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Da sich die Kl im erstinstanzlichen Verfahren nicht darauf gestützt hat, dass ihr gar nicht bekannt gewesen sei, welcher Sachverhalt von der Bekl als Kündigungsgrund geltend gemacht worden sei, ging der OGH im konkreten Fall darauf nicht ein. Die Kl hatte erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet, dass sie nicht gewusst habe und noch immer nicht wisse, welcher Lebenssachverhalt als Kündigungsgrund geltend gemacht worden sei. Dieses neue Vorbringen verstößt jedoch gegen das Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich.