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Direkter Übertritt aus aktivem Arbeitsverhältnis in Alterspension keine notwendige Voraussetzung für Firmenpension

MARTINACHLESTIL

Die Kl (ehemalige AN) war bei der Bekl (ehemalige AG) vom 1.11.1977 bis 31.12.2007 als Flugbegleiterin beschäftigt, davon seit 1996 in Teilzeit im Ausmaß von 60 %. Das Dienstverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Seit ihrem Pensionsantritt am 1.9.2014 bezieht die Kl monatlich eine bescheidmäßig zuerkannte ASVG-Pension in Höhe von € 1.983,94 sowie eine Pensionskassenpension in Höhe von € 94,46. Letztere hat ihre Grundlage in einer Pensionskassen-BV der bekl AG.

Diese Pensionskassen-BV sieht grundsätzlich eine beitragsorientierte Zusatzpension vor. Hat der AN jedoch zudem auch einen Anspruch auf eine ASVG-Pension, so beträgt die Leistung gem § 11 Abs 2 der BV nach Vollendung von 15 Dienstjahren zumindest 10 % der Bemessungsgrundlage, für jedes weitere vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 0,625 % bis zu einer maximalen Leistungshöhe von 20 % der Bemessungsgrundlage. Die Summe von ASVG-Leistung und Zusatzpension ist allerdings mit 80 % des letzten Bruttomonatsgehalts gedeckelt. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für Teilzeitbeschäftigte wird auf die kollektivvertragliche Regelung zur Bemessungsgrundlage für dienstzeitabhängige Ansprüche verwiesen. Die dort vorgesehene Berechnungsmethode stellt bei Berufsverläufen mit Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich auf das fiktive Vollzeitgehalt ab; beträgt die Gesamtdienstzeit weniger als 90 % einer Vollzeitleistung, so kommt es zu einer Abwertung durch Anwendung eines Teilfaktors. Es wird in diesem Sinne also auf die Gesamtleistungsverpflichtung von teilweise voll- und teilweise teilzeitbeschäftigen AN innerhalb der Gesamtdienstzeit Bezug genommen.

Die Kl begehrte nun von der Bekl die Zahlung einer höheren Zusatzpension nach Maßgabe von § 11 der Pensionskassen-BV; die Bekl anerkannte dagegen nur einen Anspruch auf beitragsorientierte Zusatzpension und lehnte eine leistungsorientierte Pension mit der Begründung ab, dass die Kl bei der Bekl bereits mit Vollendung des 51. Lebensjahres ausgeschieden sei. Die Leistungspension gebühre nur für Fälle, in denen der AN nicht vorzeitig aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, sondern unmittelbar aus dem aktiven Dienstverhältnis in den Ruhestand übergetreten sei. Die bis zum Ausscheiden erworbenen Pensionsanwartschaften seien nach § 7 Pensionskassen-BV unverfallbar und beitragsfrei gestellt worden. Bei Pensionsantritt sei das in der Pensionskasse vorhandene Deckungskapital verrentet worden. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch der Kl.

Das Erstgericht verpflichtete die Bekl zur Leistung eines einmaligen Nachschusses an die Pensionskasse dahingehend, dass die Kl eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung nach § 11 Pensionskassen-BV erhält. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Bekl nicht Folge: Aus dem Wortsinn der Bestimmung ergebe sich nicht, dass der Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension voraussetze, dass das Dienstverhältnis zur Bekl unmittelbar vor dem Pensionsantritt ende; daran ändere auch die in § 7 Pensionskassen-BV geregelte Unverfallbarkeit von Anwartschaften nichts.

Der OGH schloss sich den Vorinstanzen an: Die Pensionskassen-BV sieht auch für vorzeitig ausgeschiedene AN der Bekl eine leistungsorientierte Pensionskassenpension vor, weil die BV nach ihrem Wortlaut nicht zwischen AN, die lange vor Erreichen des Pensionsantrittsalters aus dem Unternehmen der Bekl ausgeschieden sind, und solchen, die wegen Erreichen des Pensionsantrittsalters ausscheiden, differenziert. Dass die Zusatzpension zeitlich nicht zwingend mit dem Anspruch auf eine ASVG-Pension zusammenfallen muss, geht schon daraus hervor, dass der Anspruch auf Leistung der Zusatzpension bereits mit dem 60., frühestens mit dem 55. Lebensjahr besteht (§ 11 Abs 1 Pensionskassen-BV) und ein Anspruch auf die ASVG-Pension nur für eine bestimmte Höhe, nicht aber für den Grund der Zusatzpension eine Anspruchsvoraussetzung bildet (§ 11 Abs 2 Pensionskassen-BV). Dass nur jene AN, die der Bekl bis zum Erreichen des Leistungsfalls gem § 11 Abs 1 betriebstreu blieben, eine leistungsorientierte Pensionskassenpension erhalten sollten, geht daraus gerade nicht hervor.6

Das Erfordernis der Betriebstreue findet vielmehr in der Anknüpfung einer gesicherten Mindest- Pensionsleistung an die Vollendung von 15 und mehr Dienstjahren seinen Niederschlag (§ 11 Abs 2 Pensionskassen-BV). Die Deckelung des Leistungsanspruchs hat bei Teilzeitbeschäftigten, anders als bei Vollzeitbeschäftigten, nicht nach Maßgabe des letzten Bruttomonatsgehalts, sondern mit 80 % der – abgewerteten – Bemessungsgrundlage (nach dem KollV) zu erfolgen.