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Keine Sozialwidrigkeit bei Kündigung wegen Korridorpension nach zehnjähriger Dienstfreistellung

KLAUSBACHHOFER

Der 1951 geborene Kl wurde bei Erreichen des Anspruchs auf Korridorpension gekündigt. Davor war er rund zehn Jahre lang bei vollen Bezügen von zuletzt € 11.948,- brutto (14-mal jährlich) dienstfrei gestellt. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erhielt er eine gesetzliche Abfertigung von neun Monatsentgelten sowie eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von € 99.410,95 brutto, die mehr als acht Bruttomonatsgehältern entsprach.

Zwischen dem Ende des Dienstverhältnisses und dem tatsächlichen Antritt der Korridorpension lagen siebeneinhalb Monate. Unter Hinzurechnung einer Betriebspension verfügt der Kl während der Korridorpension über ein laufendes Nettoeinkommen von rund € 4.500,-. Seine Gattin verdient rund € 1.500,- netto monatlich. Es treffen ihn keine weiteren gesetzlichen Sorgepflichten oder Verbindlichkeiten. Er wohnt in einem unbelasteten Einfamilienhaus und verfügt über weitere Liegenschaften sowie über ein Barvermögen von rund € 220.000,-.

Gegen die Kündigung brachte der Kl eine Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit ein. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen.

Die Vorinstanzen bezogen sich auf die Judikatur des OGH, wonach bei Erreichen des Regelpensionsalters der Kündigungsschutz zwar nicht generell auszuschließen ist, aber bei Prüfung der Interessenbeeinträchtigung ein strenger Maßstab anzulegen sei. Auch die Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG stellt eine gesetzliche Form der Alterspension dar.

Angesichts der außergewöhnlichen Umstände der Kündigung – der Kl war bereits seit zehn Jahren bei vollen und überdurchschnittlichen Bezügen dienstfrei gestellt – musste der Kl nach Ansicht des OGH damit rechnen, zum frühesten für einen Pensionsantritt in Betracht kommenden Zeitpunkt gekündigt zu werden. Er konnte seine finanzielle Lebensplanung entsprechend lange auf diese Situation einstellen.

Dem Einwand des Kl, er hätte zwischen Ende seines Dienstverhältnisses und dem tatsäch- lichen Antritt der Korridorpension siebeneinhalb Monate kein Einkommensäquivalent bezogen, begegnete der OGH mit dem Hinweis auf den Erhalt einer Abfertigung von neun Monatsentgelten und einer acht Monatsgehältern entsprechenden Urlaubsersatzleistung, die auch die Pflichtversicherungszeit verlängerte.

Nicht zuletzt auch wegen der sonstigen Vermögenssituation des Kl verneinte der OGH eine relevante soziale Interessenbeeinträchtigung und damit eine Sozialwidrigkeit der Kündigung.