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Anspruch auf Sonderzahlungen erst nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer: Keine Diskriminierung befristet Beschäftigter

MARTINACHLESTIL

Der kl AN war bei der bekl AG, befristet von 7.4.2014 bis 30.9.2014, als Bademeister (Arbeiter) in dem von der AG betriebenen Freibad beschäftigt. Das Freibad hatte in der Saison 2014 von 1.5. bis 14.9. geöffnet. Das Arbeitsverhältnis unterlag keinem KollV.

Die bekl AG räumt allen Beschäftigten einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Sonderzahlungen erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ein. Der kl AN erhielt daher aufgrund seiner Beschäftigungsdauer von weniger als sechs Monaten keine Sonderzahlungen.

Das Berufungsgericht gab dem auf Zahlung der aliquoten Sonderzahlungen gerichteten Begehren des kl AN nicht statt. Der OGH wies die Revision des kl AN mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der kl AN konnte aufgrund der Befristung seines Arbeitsverhältnisses von weniger als sechs Monaten keinen Anspruch auf Urlaubszuschuss bzw Weihnachtsremuneration erwerben. Damit wurde der befristet beschäftigt gewesene kl AN gegenüber den unbefristet beschäftigten AN der bekl AG aber nicht schlechter gestellt, weil auch diesen nach dem Arbeitsvertrag dann kein Anspruch auf Sonderzahlungen zusteht, wenn deren Arbeitsverhältnis vor Erreichen der Sechs-Monatsgrenze beendet wurde. Es liegt somit keine Benachteiligung wegen der Befristung seines Arbeitsverhältnisses gem § 2b Abs 1 AVRAG vor: Der fehlende Anspruch auf Sonderzahlungen folgt nicht aus der Befristung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern aus der nur kurzen Dauer seines Arbeitsverhältnisses. Dass der kl AN aufgrund der konkreten Befristung seines Arbeitsverhältnisses gar nicht die13 Möglichkeit hatte, einen Sonderzahlungsanspruch zu erwerben, könnte allenfalls dannrelevant sein, wenn die bekl AG das Arbeitsverhältnis ausschließlich deshalb mit einer Dauer von weniger als sechs Monaten befristet abgeschlossen hätte, um dem AN Rechte vorzuenthalten, die unbefristet Beschäftigten ohne Einschränkung zuerkannt werden. Davon kann nach den Feststellungen aber nicht ausgegangen werden.

Auch die analoge Anwendung des § 16 AngG auf Arbeiter verhilft dem kl AN im Anlassfall nicht zum begehrten Anspruch: Nach ständiger Judikatur schafft § 16 AngG keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen, sondern setzt einen solchen – aufgrund eines Einzelvertrags, eines KollV oder einer sonstigen Norm bestehenden – Anspruch voraus. § 16 AngG legt nur fest, dass der Anspruch dann – wenn er dem Grunde nach besteht – im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt. Da der kl AN weniger als sechs Monate im Betrieb der bekl AG beschäftigt war, bestand aber schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Sonderzahlungen.