12

KollV der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe – keine Anrechnung von Vordienstzeiten mangels rechtzeitiger Bekanntgabe

MANFREDTINHOF
§ BAGS-KollV (SWÖ-KollV)

Auf das Dienstverhältnis einer bei der AG als Sozialtrainerin beschäftigten AN gelangte der KollV der Berufsvereinigung von AG für Gesundheits- und Sozialberufe (BAGS-KollV) zur Anwendung. Bei Begründung des Dienstverhältnisses erfolgte die Einstufung der AN aufgrund des Versicherungsdatenauszugs vom 24.3.2014. Nach dieser Einstufung wurden die Gehaltsabrechnungen vorgenommen. Im Verfahren stützte sich die AN auf einen (neuen) Versicherungsdatenauszug vom 7.4.2015 mit zusätzlichen Vordienstzeiten, den sie aber erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses vorgelegt hatte.

Die AN begehrte die Differenz aus Gehalts- und Sonderzahlungen für den gesamten Beschäftigungszeitraum aufgrund der von ihr behaupteten falschen Einstufung. Gem § 32 Abs 1 BAGS-KollV sind facheinschlägige Tätigkeiten, die nicht im Rahmen eines unselbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden, nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar, wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeiten durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen werden. Daraus schloss die AN, dass nur Vordienstzeiten aus selbstständigen Tätigkeiten durch eine Bestätigung nachgewiesen werden müssten. § 32 Abs 4 BAGS-KollV sieht vor, dass die Vordienstzeiten ab dem der Vorlage bei der AG folgenden Monatsersten angerechnet werden.

Nachdem schon das Berufungsgericht die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt hatte, gab auch der OGH der Revision der AN nicht Folge. Der OGH hatte die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für die Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 32 Abs 4 BAGS-KollV ein Nachweis des AN erforderlich ist, vom OGH bisher nicht beantwortet wurde und die Auslegung des KollV nicht klar und eindeutig ist.

Mit dem Begriff „Vorlage“ normiert § 32 Abs 4 BAGS-KollV, dass Nachweise zu den Vordienstzeiten vorgelegt werden müssen. Die Notwendigkeit der „Vorlage“ gilt nach der klar erkennbaren Regelungssystematik für die Anrechnung aller Vordienstzeiten. Die in Abs 1 vorgesehene Bestätigung über Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer von facheinschlägigen selbstständigen Vordienstzeiten soll die Beurteilung ermöglichen, ob die selbstständigen Tätigkeiten die erforderliche Sach- bzw Tätigkeitsbezogenheit aufweisen, diese also einschlägig sind. Dabei handelt es sich um eine spezielle Bestätigung, die nicht mit der „Vorlage“ nach Abs 4 identisch ist. Der Auslegung der AN, wonach die Vorlage eines Nachweises iSd § 32 Abs 4 BAGS-KollV nur für selbstständige facheinschlägige Tätigkeiten erforderlich sei, kann nicht gefolgt werden.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:
Aufgrund der Umbenennung der freiwilligen Interessenvertretung für AG im privaten Sozial- und Gesundheitsbereich heißt der BAGS-KollV aktuell KollV Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KollV). Der KollV gilt seit dem Jahr 2006 aufgrund seiner Satzung (mit Ausnahmen) für sämtliche Arbeitsverhältnisse zu AG, die soziale oder gesundheitliche Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art anbieten.14