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Rechtsfragen betreffend Ruhezeiten und Entgeltbedingungen bei Beamten – Rechtsweg unzulässig

MANFREDTINHOF

Die kl Personalvertretung vertritt die Interessen von rund 100 Beamten der bekl Stadt, die iSd Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes einem ausgegliederten Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind. In diesem Betrieb verrichten zugewiesene Beamte, Vertragsbedienstete und einem KollV unterliegende AN unabhängig von ihrer rechtlichen Stellung die gleichen Arbeiten. Auf die zugewiesenen Beamten wird das Steiermärkische Bedienstetenschutzgesetz angewendet; die im selben Betrieb tätigen Vertragsbediensteten und Kollektivvertragsmitarbeiter unterliegen dem Arbeitsruhegesetz (ARG).

In der Klage wird die Feststellung begehrt, dass die gegenüber dem Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetz günstigeren Bestimmungen des ARG in seiner jeweils geltenden Fassung auch auf die zugewiesenen Beamten anzuwenden seien. Die Bekl wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Die Klage betreffe keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Beamten und ihrem DG. Der Bedienstetenschutz für Beamte erfolge in Ausübung der Diensthoheit der Gebietskörperschaft und könne als solcher nur im Verwaltungsweg überprüft werden.

Der OGH gab dem Rekurs der Kl gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, das die Klage zurückgewiesen hatte, nicht statt und sprach sich gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges aus.

Das abstrakt formulierte Feststellungsbegehren der Kl zielt darauf ab, die Dienstverpflichtung der zugewiesenen Beamten dahin zu gestalten, dass ihnen mehr Freizeit und günstigere Entgeltbedingungen als bisher gewährt werden müssen. Dieses Ansinnen betrifft aber eindeutig Angelegenheiten der Arbeitsverpflichtung sowie der Besoldung und Gebühren. Wäre nicht die kl Personalvertretung eingeschritten, sondern hätten betroffene Beamte ihre individuellen Ansprüche unmittelbar geltend gemacht, wäre die Verbindung mit der öffentlich-rechtlichen Stellung noch deutlicher.

Die Frage, welche Ruhezeiten einem Beamten im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehen, ist keine Angelegenheit des Privatrechts. Sie würde es selbst dann nicht, wenn der Rechtsstandpunkt der Kl in materieller Hinsicht zu bejahen wäre und eine Bindung der Bekl an die im ARG geregelten Rahmenbedingungen angenommen würde.20