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Einstufung im KollV – Haupttätigkeitsbereich des AN ausschlaggebend

MARTINACHLESTIL
§ KollV für Angestellte der Chemischen Industrie

Der kl AN, der bei der bekl AG als Verfahrenstechniker zur Herstellung pharmazeutischer Produkte beschäftigt war, begehrt die Entlohnung nach Verwendungsgruppe III des KollV für Angestellte der chemischen Industrie. Auch wenn er bei anderen Produkten durch erfahrene Mitarbeiter unterstützt worden sei, habe er die Herstellung des „G“-Produkts selbstständig beherrscht; dies sei seine Haupt- und somit überwiegende Tätigkeit gewesen.

Dem Begehren des AN wurde stattgegeben, die außerordentliche Revision der bekl AG vom OGH mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im Allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den AG die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an. Macht nach dem festgestellten Sachverhalt die Herstellung dieses „G“-Produkts den Haupttätigkeitsbereich des kl AN aus, dann ist es vom OGH nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht diese Tätigkeit als für die kollektivvertragliche Einstufung maßgeblich erachtete.