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Fußball-Bundesliga: Einseitige Vertragsverlängerungs-Option des Arbeitgebers verstößt trotz Gehaltserhöhung mangels Gleichwertigkeit der Ansprüche gegen Kollektivvertrag

MANFREDTINHOF
§ KollV Fußball-Bundesliga Österreich

Im Spielervertrag vom 30.5.2014 räumte ein Berufsfußballer seinem Klub die Option ein, das auf ein Jahr befristete Vertragsverhältnis um zwei weitere Jahre zu verlängern. In einem „Sideletter“ zu diesem Vertrag vom 21.8.2014 wurde dem AN eine Entgelterhöhung um 15 % ab dem zweiten Jahr des Arbeitsverhältnisses für den Fall zugesagt, dass es zu der Ziehung der vereinbarten Option käme. Der Klub nahm die Option dann auch tatsächlich in Anspruch. Der kl Fußballer begehrte die Feststellung, dass sein zum Bekl bestehender Spielervertrag über die Dauer eines Jahres hinaus nicht weiter aufrecht fortbestehe.

Der OGH wies die Revision des AG als unzulässig zurück. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, nach der die von den Streitteilen im Spielervertrag getroffene Optionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen den KollV unwirksam ist, begegnet beim erkennenden Senat keinen Bedenken.

Die Bestimmung des § 6 Abs 4 des anzuwendenden KollV für FußballspielerInnen der Österreichischen Fußball-Bundesliga ist in ihrem Wortlaut insoweit klar und unmissverständlich, als sie für die Wirksamkeit einer Optionsvereinbarung die Einräumung „gleichwertiger Ansprüche“ für beide Vertragsteile fordert, wobei ausdrücklich für die Bewertung der Gleichwertigkeit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Die Einräumung von Optionsrechten ist daher im Anwendungsbereich des KollV nur unter diesen Voraussetzungen („gleichwertige Ansprüche“ und „für beide Teile an gleichwertige Bedingungen geknüpft“) zulässig. Dass die im hier zu beurteilenden Spielervertrag (nur) dem Bekl eingeräumte Verlängerungsmöglichkeit für die Dauer von zwei (weiteren) Jahren nach Ablauf des auf ein Jahr befristeten Vertragsverhältnisses (und ohne jede damit verknüpfte Verbesserung der Vertragsbedingungen für den Spieler) diesen Anforderungen nicht entspricht, ist nicht zweifelhaft.

Dem Vorbringen des Bekl lässt sich kein konkretes Argument entnehmen, aus welchem Grund hier die im „Sideletter“ vom August 2014 (als Ergänzung zum Spielervertrag) dem Kl für den Fall der Optionsausübung (und für die Dauer der Verlängerung) angebotene Gehaltserhöhung dem Kriterium der Gleichwertigkeit iSd § 6 Abs 4 des KollV genügen können sollte. Mangels eines entsprechenden Vorbringens ist daher nicht erkennbar, weshalb hier gerade eine bestimmte Erhöhung der Bezüge des Kl die (allein) dem bekl Verein eingeräumte Möglichkeit, den Vertrag um die doppelte ursprüngliche Dauer zu verlängern, ausgleichen und die erforderliche Gleichwertigkeit der wechselseitigen Ansprüche hergestellt haben sollte. Die bloße Behauptung des Bekl, diese Gehaltserhöhung sei „eine erhebliche finanzielle Besserstellung und somit als angemessen zu beurteilen“, ist für eine Prüfung der Gleichwertigkeit der den beiden Vertragsteilen eingeräumten Ansprüche und Bedingungen bei Ausübung der Option nach § 6 Abs 4 KollV nicht geeignet.21