2Keine Betriebsübung, wenn zwei unterschiedliche Vertragsgestaltungen vorliegen
Keine Betriebsübung, wenn zwei unterschiedliche Vertragsgestaltungen vorliegen
Die Kl begehrte Sonderzahlungen, deren Anspruch sich unstrittig nicht aus dem Gesetz oder einem KollV ableiten konnte. Sie berief sich auf eine Betriebsübung. Aus den Feststellungen geht hervor, dass die Bekl Mitarbeiter auf Basis von zwei unterschiedlichen Vertragsgestaltungen beschäftigte, von denen der überwiegende Teil (die Kl selbst geht in ihrem Vorbringen von 40 vergleichbaren Fällen aus) keine Sonderzahlungen erhielt.
Der Kl blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Der OGH wies die erhobene außerordentliche Revision zurück. Dass das Berufungsgericht das Vorliegen einer Betriebsübung verneint hat, sei nicht korrekturbedürftig.
Zur Annahme einer Betriebsübung fehlt es schon an einem konkreten Vorbringen zu den Umständen, aus denen eine solche abgeleitet werden könnte, nämlich dass eine Gruppe von AN, deren Situation mit der der Kl vergleichbar ist, Sonderzahlungen ausschließlich auf Grundlage einer betrieblichen Übung erhalten, weshalb die AN auf die Verbindlichkeit der Vergünstigung vertrauen durften. Tatsächlich hat die Bekl Mitarbeiter auf Basis von zwei unterschiedlichen Vertragsgestaltungen beschäftigt, von denen der überwiegende Teil keine Sonderzahlungen erhielten. Dass die Zahlungen bei den übrigen nicht auf einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung beruhten, wurde nicht behauptet. Auf eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes beruft sich die Kl auch in der Revision ausdrücklich nicht.