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Kündigung wegen Ersuchens um Vereinbarung einer Elternteilzeit: Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

BIANCASCHRITTWIESER

Die AN stellte im Oktober 2013 ein Ansuchen auf Einwilligung in eine vereinbarte Elternteilzeit nach § 15i MSchG beim AG.

Sie begehrte eine Arbeitszeit von 9:00 bis 15:00 Uhr. Zu Verhandlungen über die Arbeitszeit kam es nicht. Der AG bot der AN auch keine andere Alternative an. Stattdessen reagierte er auf das Ansuchen der AN auf Elternteilzeit mit deren Kündigung. Die AN begehrte daraufhin Schadenersatz wegen diskriminierender Beendigung nach § 3 Z 7 und § 12 Abs 7 GlBG. Das Berufungsgericht sprach den Schadenersatz zu.25

Die außerordentliche Revision des AG wurde mangels Voraussetzung einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Im gegenständlichen Verfahren ging es um die Beurteilung des Sachverhaltes nach dem GlBG und nicht nach den Bestimmungen der vereinbarten Elternteilzeit nach MSchG.

Der OGH folgt demnach der Argumentation des Berufungsgerichts. Der AG wurde nicht angelastet, der AN nicht die von dieser gewünschten Arbeitszeiten angeboten zu haben; das anspruchsbegründende Verhalten der AG liegt vielmehr darin, dass sie auf das Ansuchen der Kl auf Elternteilzeit mit der Kündigung reagiert hat. Entgegen dem Vorbringen der AG ist eine Abwägung zwischen den Interessen der AN und den betrieblichen Interessen nur im Elternteilzeitverfahren vorgesehen, nicht aber bei der Beurteilung eines Schadenersatzanspruches nach dem GlBG. Der AN steht daher ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Z 7 und § 12 Abs 7 GlBG zu, da der AG auf das Ansuchen der AN auf Elternteilzeit mit der Kündigung reagiert und ihr dadurch keine Gelegenheit gegeben hat, die Frage der Arbeitszeit mit ihm zu verhandeln oder eine gerichtliche Klärung dieser Frage herbeizuführen.