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Partielle Dienstunfähigkeit einer Vertragsbediensteten nach langem Krankenstand – Weiterbeschäftigung bei ausgegliedertem Unternehmen für den Arbeitgeber unzumutbar

MANFREDTINHOF
§ 29 Abs 9 Oö LVBG

Das Dienstverhältnis der als Hilfskraft in einer Krankenanstalt beschäftigten Kl unterlag dem Oö Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö LVBG). Im Anschluss an mehrmonatige Krankenstände wegen gesundheitlicher Probleme kam es aufgrund eines Verkehrsunfalles ab 20.9.2011 zu einem weiteren Krankenstand, der bis 14.3.2013 dauerte. Die AN war danach nur mehr zu leichten, vorwiegend im Sitzen zu verrichtenden Arbeiten in der Lage und konnte die bisherige Tätigkeit einer Reinigungskraft weiterhin nicht mehr ausüben, weshalb sie ihren Dienst auch nicht mehr angetreten hat. Eine andere Einsatzmöglichkeit für die AN als Hilfskraft bestand weder beim bekl Land selbst noch im Bereich des ausgegliederten Krankenanstaltenträgers, bei dem sie davor tätig war. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine Möglichkeit, die AN bei anderen ausgegliederten Rechtsträgern der Bekl als Hilfskraft einzusetzen.

Die Bekl wies die Kl mit Schreiben vom 17.6.2013 darauf hin, dass ihr Dienstverhältnis voraussichtlich wegen einjähriger Dienstunfähigkeit gem § 29 Abs 9 Oö LVBG durch Zeitablauf am 20.9.2013 enden werde. Mit Schreiben vom 20.9.2013 teilte sie der Kl mit, dass das Dienstverhältnis nunmehr für beendet erachtet werde.

Die Kl begehrte die Feststellung, dass ihr Dienstverhältnis mangels Dienstunfähigkeit über den 20.9.2013 hinaus aufrecht sei. Die Bekl wäre verpflichtet und ohne weiteres in der Lage gewesen, ihr eine leichte Tätigkeit zuzuweisen, die sie mit ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch verrichten könnte.

Die Kl unterlag in sämtlichen Instanzen.

Der OGH hielt fest, dass der AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht verhalten ist, einem partiell dienstunfähigen AN nach Möglichkeit eine leichtere Arbeit zuzuweisen, zu deren Verrichtung er weiterhin in der Lage ist. Diese Obliegenheit erstreckt sich aber nur auf solche Verweisungstätigkeiten, die auch dem AG vernünftigerweise zumutbar sind. Er ist nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren, um einen nicht existierenden Arbeitsplatz erst neu zu schaffen, um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Bediensteten gerecht zu werden.

Im vorliegenden Fall kann das bekl Land nicht einseitig die Zuweisung einer Vertragsbediensteten an ein ausgegliedertes, wirtschaftlich und rechtlich selbstständiges Unternehmen veranlassen. Selbst wenn der Bekl faktisch Mittel und Wege – bis hin zur Gesetzesänderung (!) – zur Verfügung stehen sollten, auf die Leitung eines ausgegliederten Unternehmens derart einzuwirken, dass sie einer Beschäftigung der Kl zustimmen würde, würde ein solches Vorgehen – von den dagegen sprechenden rechtlichen Bedenken abgesehen – über die zumutbaren Fürsorgepflichten des DG hinausgehen.26