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Unzulässigkeit der Befristung begründet für sich allein noch keinen Abfertigungsanspruch, wenn der Kläger die Befristung dennoch gegen sich gelten lässt

RICHARDHALWAX

Der Kl war im Anschluss an sein provisorisches Beamtendienstverhältnis vom 1.8.2005 befristet bis 31.7.2015 mit einem Sondervertrag nach § 36 VBG bei der Bekl beschäftigt. Darin war festgehalten, dass für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, gem § 3a VBG der 1.12.1999 als Beginn des Dienstverhältnisses gilt. Das Vertragsbedienstetenverhältnis endete durch Zeitablauf, das Klagebegehren richtete sich auf Bezahlung der Abfertigung.

Der Kl blieb in beiden Instanzen erfolglos. Der OGH wies die erhobene Revision zurück. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen vermochte der Kl in seiner außerordentlichen Revision nicht aufzuzeigen.

Gem § 84 Abs 2 Z 1 VBG besteht kein Anspruch auf eine Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt. Die Überlegungen des Kl zur Unzulässigkeit der Befristung des Sondervertrags waren nicht zielführend, weil sie den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abfertigung nach dem VBG nicht begründen konnten. Eine in einem Dienstvertrag vereinbarte unzulässige Befristung führt zur Teilnichtigkeit des Vertrags. Der DN hat in diesem Fall die Wahl, entweder das Dienstverhältnis als unbefristet anzusehen und etwa die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den Zeitpunkt des Fristablaufs hinaus geltend zu machen oder sich nicht auf die Ungültigkeit der Befristung zu berufen, den Vertrag also gelten und das Dienstverhältnis durch Fristablauf enden zu lassen. Der Kl entschied sich im konkreten Fall nach reiflicher Überlegung dafür, sein Dienstverhältnis mit 31.7.2015 auslaufen zu lassen, wobei er sogar davon ausging, dass ihm die Bekl, wenn er um eine Verlängerung des Dienstverhältnisses ersucht hätte, einen unbefristeten Sondervertrag ab 1.8.2015 angeboten hätte.