27Feststellungsklage erfordert Interesse an der Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, nicht einer Rechtshandlung
Feststellungsklage erfordert Interesse an der Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, nicht einer Rechtshandlung
Dem Kl wurde von der ihm vorgesetzten Schulbehörde eine Weisung erteilt, deren Gegenstand Punktevorgaben für die Benotung in einem Unterrichtsfach waren. Die Vorgabe eines solchen Punkteschlüssels war im betroffenen Fach nicht mehr vorgesehen und für die Zukunft auch nicht mehr geplant.
Der Kl befolgte die ihm erteilte Weisung, bekämpfte diese aber im Nachhinein mit der Behauptung, diese wäre rechtswidrig gewesen. Das Klagebegehren lautete auf „Feststellung der Unzulässigkeit und Rechtswidrigkeit“ der dem Kl erteilten Weisung.
Der OGH wies die gegen die ablehnende Entscheidung des Berufungsgerichts eingelegte außerordentliche Revision des Kl zurück. Begründet wurde der Zurückweisungsbeschluss damit, dass die Unwirksamkeit bzw die Rechtswidrigkeit einer Rechtshandlung (zB einer Kündigung, einer Versetzung oder einer Dienstbeschreibung) nicht feststellungsfähig ist, sondern nur ein daraus resultierendes Recht oder Rechtsverhältnis. Soweit das Klagebegehren daher auf die Feststellung der Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit der dem Kl erteilten Weisung gerichtet war, lagen die Voraussetzungen des § 228 ZPO (Feststellungsklage) nicht vor.
Als grundsätzlich zulässig wird freilich das Begehren, zur Befolgung einer Weisung nicht verpflichtet zu sein, angesehen. Daraus war aber für den Kl nichts zu gewinnen, da er die Feststellung begehrte, zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet gewesen zu sein.
Der OGH erinnert daran, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechten oder Rechtsverhältnissen mit Feststellungsklage dann geltend gemacht werden kann, wenn ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung – zumindest noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – vorhanden ist. Abstrakte Rechtsfragen sind überdies nicht feststellungsfähig.
Da der Kl aber die von ihm bekämpfte Weisung ohnedies befolgt hat, wurde ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass er dieser Weisung nicht Folge zu leisten habe, nicht angenommen. Darüber hinaus wären auch die den27 Gegenstand der Weisung bildenden Punktevorgaben nicht mehr vorgesehen oder zukünftig geplant gewesen.
ANMERKUNG DES BEARBEITERS: Mit dieser E erinnert der OGH die Rechtsanwender daran, wie wichtig es ist, bei Feststellungklagen die formalen Vorgaben des § 228 ZPO sowie die dazu entwickelte Judikatur zu beachten. Es ist unerlässlich, das Vorliegen eines Interesses an der gewünschten Feststellung vorzubringen und zu begründen. Dh, es muss dargelegt werden, dass es eine Relevanz der Feststellung für die Zukunft gibt. Darüber hinaus ist bei der Formulierung des Begehrens immer im Auge zu behalten, dass es um ein Recht(sverhältnis) – und nicht um eine Handlung – gehen muss, das festgestellt werden soll. Eine Nichtbeachtung bzw ein Nichtvorliegen dieser prozessualen Vorgaben führt zur sofortigen Klagsabweisung ohne materielle Prüfung des Anspruchs. |