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Sittenwidrigkeit einer Abwesenheitsgebühr bei einem Ausbildungslehrgang für den Friseurberuf

RAINERWANDERER

Die Bekl hat an einem von der Kl veranstalteten Ausbildungslehrgang zur Vermittlung von Kenntnissen für den Friseurberuf teilgenommen. Dafür musste sie ua bereits eine pauschale Unterrichtsgebühr pro Monat entrichten. Nach dem Ausbildungsprogramm war Unterricht für insgesamt 337 Tage vorgesehen.

In dem zwischen den Parteien abgeschlossenen „Ausbildungs- und Praktikantenvertrag“ war festgelegt, dass ab dem 21. Abwesenheitstag noch ein Zusatzbetrag von € 70,- als Ausgleich für den Verdienstentgang des Ausbildners in Rechnung gestellt werde. Der Kl klagte diese „Abwesenheitsgebühr“ gegenüber der Bekl ein.

Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass diese Abwesenheitsgebühr sittenwidrig sei. Das Berufungsgericht hatte die Sittenwidrigkeit der zusätzlichen Abwesenheitsgebühr damit begründet, dass der Bekl im Gegenzug kein entsprechendes Äquivalent gewährt werde und diese daher sachlich nicht gerechtfertigt sei. Durch die dadurch geschaffene besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen werde die Bekl gröblich benachteiligt. Ein durch die Abwesenheit eines Teilnehmers verursachter Verdienstentgang eines Ausbildners sei nicht erkennbar.7