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Meldepflicht binnen einer Kalenderwoche nach entschuldigtem Versäumen eines Kontrolltermins

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum 5.4. bis 3.5.2016 eingestellt und die Einstellung damit begründet, dass der Arbeitslose den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 5.4.2016 nicht eingehalten und sich erst am 4.5.2016 wieder beim AMS gemeldet habe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er am Kontrollmeldetermin ein Bewerbungsgespräch absolviert und dies dem AMS zuvor auch tele- fonisch mitgeteilt habe. Nach dieser Mitteilung war er der Ansicht, dass der Termin am 5.4.2016 verfalle und er sich erst im nächsten Monat wieder beim AMS melden müsse. Das AMS hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass der Arbeitslose es trotz mehrfacher Belehrung über die Rechtsfolgen des § 49 AlVG unterlassen habe, beim zuständigen AMS vorzusprechen. Am Tag der Kontrollmeldung liege30 zwar ein entschuldbarer Grund vor; da der Arbeitslose sich aber nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes persönlich gemeldet habe, sei die Sanktion zu verhängen gewesen. Der Arbeitslose beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

Das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und begründend auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach den Arbeitslosen auch bei entschuldigtem Versäumen eines Kontrolltermins die Verpflichtung trifft, innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses beim AMS persönlich vorzusprechen. Auf der Grundlage des § 49 Abs 1 AlVG ist nämlich davon auszugehen, dass bis zur Festsetzung eines neuen Termins die Pflicht zur wöchentlichen Meldung nach § 49 Abs 1 AlVG besteht. Spätestens mit Ablauf der Kalenderwoche, die auf den versäumten Kontrolltermin gefolgt ist, hat daher auf Grund des § 49 Abs 1 erster Satz AlVG wiederum eine Meldepflicht für den Beschwerdeführer bestanden. Der Arbeitslose wurde einerseits anlässlich der ursprünglichen Terminfestsetzung über die Rechtsfolgen einer Terminversäumung belehrt und andererseits auch im Telefonat mit dem AMS vor seinem Vorstellungsgespräch auf die erforderliche unverzügliche Vorsprache hingewiesen. Der Arbeitslose hat selbstverschuldet erst am 4.5.2016 beim AMS vorgesprochen. Das AMS hat daher zutreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum zwischen dem nicht wahrgenommenen Kontrolltermin und der Geltendmachung des Fortbezuges des Arbeitslosengeldes ausgesprochen.