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Rückforderung der vorzeitigen Alterspension gegenüber Geschäftsführer einer GmbH bei unterbliebener Gewinnausschüttung

MONIKAWEISSENSTEINER

Mit Bescheid vom 18.6.2013 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Kl auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gem § 253b ASVG ab 1.12.2006 ab und forderte den von 1.12.2006 bis 30.9.2011 (infolge vorläufig gewährter Leistung) entstandenen Überbezug zurück. Der Kl war im maßgeblichen Zeitraum alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (im Folgenden GmbH 1 und GmbH 2).

Der Kl bezog als 50 %-iger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH 1 kein Entgelt und ließ sich auch von 2006 bis 2011 keinen Gewinn ausschütten. Erst 2011 (ab 1.10.2011 bezog er die Alterspension) wurde ihm ein Gewinn von € 121.000,- ausgeschüttet. In der GmbH 2 (an der der Kl mit 25 % beteiligt war) arbeitete er mit zumindest 20 Wochenstunden als Geschäftsführer; 2006 reduzierte der Kl die Tätigkeit und bezog (als Geschäftsführer) ein Gehalt unter der Geringfügigkeitsgrenze.38

Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde vom Erstgericht abgewiesen und der Kl zur Rückzahlung des Überbezugs verpflichtet. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Kl keine Folge und ließ die Revision nicht zu. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

Bereits das Berufungsgericht hat die stRsp wiedergegeben: Einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und der ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für die Gesellschaft entfaltet, ist auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen zuzurechnen, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht. Dies gilt in gleicher Weise für nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen, auf die der Gesellschafter grundsätzlich Anspruch hat. Nur auf diese Weise kann ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert werden. Bereits aus der Tatsache, dass der Kl an sich und seine Mitgesellschafterin im Jahr 2011 € 121.000,- als Gewinn auszahlte, ist der vom Berufungsgericht gezogene Schluss der missbräuchlichen Inanspruchnahme der gewählten Konstruktion indiziert.

Der Kl ist daher verpflichtet, den Überbezug zurückzuzahlen.