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Die Umschulung eines Kfz-Mechanikers auf Autoverkäufer ist zumutbar

ALEXANDERDE BRITO

Der Kl genießt Berufsschutz als Kfz-Mechaniker. Die Ausübung dieses Berufes ist aufgrund seines eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr möglich; dies gilt auch für sämtliche berufsschutzerhaltende Verweisungsberufe, wie etwa eine Tätigkeit in der Reparaturannahme. Durch eine Aufschulungsmaßnahme zum Beruf des Autoverkäufers in der Dauer von 48 Wochen kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sichergestellt werden. Die notwendigen fachlichen und technischen Fähigkeiten liegen beim Kl durch seine Ausbildung und seine langjährige Berufsausübung vor. Dies gilt auch für die persönliche Affinität zum Kraftfahrzeug, wodurch eine konstruktive Kundenberatung möglich wird.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht beurteilten den Sachverhalt dahingehend, dass die angebotene Umschulungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung und der bisher vom Kl ausgeübten Tätigkeit zumutbar ist. Vom Berufungsgericht wurde die bekl Pensionsversicherungsanstalt zusätzlich verpflichtet, eine maßgeschneiderte arbeitsplatznahe Aufschulung zum Autoverkäufer zu gewähren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH als unzulässig zurückgewiesen und die Rechtsansicht der Vorinstanzen bestätigt. Ein nach der Judikatur zum Berufsschutz der Angestellten unzumutbarer sozialer Abstieg bzw eine Verringerung des Qualifikationsniveaus ist für den Kl mit der Tätigkeit als Fahrzeugverkäufer nicht verbunden, weil feststeht, dass für die Ausübung dieses Berufs als Grundausbildung eine Lehrausbildung als Kfz-Mechaniker oder aus dem Lehrumfeld Kraftfahrzeug vorteilhaft ist bzw die vom Kl absolvierte Lehrausbildung und längere Berufstätigkeit als Kfz-Mechaniker fachliche technische Grundvoraussetzung ist.

Auch nach der Rsp zum Berufsschutz der Angestellten ist entscheidend, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium bilden und die ehemals (qualifiziert) handwerklich tätigen Versicherten als Angestellte tatsächlich Verwendung finden. Maßgeblich ist, inwieweit ein Versicherter in einem Verweisungsberuf das erworbene qualifizierte berufliche Wissen verwerten kann. Die in § 253e Abs 4 ASVG noch genannte, aber nun in § 303 Abs 4 ASVG nicht mehr erwähnte „Neigung“ ist nicht als Freibrief für die Durchsetzung aktueller persönlicher Vorlieben zu sehen, sondern (auch) in einem objektiven Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Berufstätigkeit. Auch mit seinem Vorbringen, er habe sich nie für Bürotätigkeiten interessiert und der Umgang mit Kunden liege ihm nicht, gelingt es dem Revisionswerber demnach nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen.41