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Berechnung der Witwenpension bei Änderung des Unterhaltsanspruches

ANDREATUMBERGER

Der frühere Ehemann der Kl verstarb am 18.11.2011, die Ehe war am 29.3.2000 geschieden worden. Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren wurde ein gerichtlicher Vergleich geschlossen. Der frühere Ehemann der Kl verpflichtete sich, einen monatlichen Unterhalt von € 620,- zu zahlen, wobei vereinbart wurde, diesen Betrag alljährlich an die geänderten Einkommensverhältnisse anzupassen. Bis zum 1.3. eines jeden Jahres legte die Kl in Form von Jahreslohnzetteln ihre Einkommensverhältnisse vor, per 1.4. wurde die Abrechnung vorgenommen, per 1.5. eine Rückverrechnung vorgenommen und per 1.6. der geänderte Unterhalt festgesetzt und von ihrem verstorbenen Ehemann überwiesen. Im Monat seines Todes wurde ein Unterhalt in Höhe von € 530,43 überwiesen.

Nach dem Tod ihres früheren Ehemannes erwirkte die Kl gegen die Verlassenschaft bzw die eingeantwortete Erbin eine Erhöhung des ihr zustehenden Unterhalts für den Zeitraum 1.1.2009 bis 30.11.2001.

Ab 19.11.2011 setzte die Pensionsversicherungsanstalt die Höhe der Witwenpension mit € 530,47 fest. Im dagegen geführten Verfahren erkannte das Berufungsgericht der Kl eine Witwenpension in Höhe von € 620,- zu. Das Mehrbegehren von € 432,03 wurde abgewiesen. Diesem Urteil wurde die stRsp des OGH zugrunde gelegt, dass aus dem Unterhaltstitel die Unterhaltshöhe bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen muss.

Gem § 264 Abs 8 ASVG darf die Witwenpension für die geschiedene Ehegattin nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG den gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Anspruch auf Unterhalt nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhalts bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluss des Vertrags (Vergleichs) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.

Nach stRsp muss die Unterhaltshöhe aus dem Unterhaltstitel bestimmt oder leicht bestimmbar hervorgehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Der OGH führt dazu aus, dass dem gerichtlichen Vergleich zum Unterhalt nicht zu entnehmen ist, wie eine Erhöhung oder Minderung des bestimmt vereinbarten Unterhaltsbetrags „auf Basis der Lohnzettel der Vorjahre“ berechnet wird. Er genügt insoweit nicht dem Kriterium der leichten Bestimmbarkeit der Unterhaltshöhe (vgl OGH 29.9.2009, 10 ObS 154/09h nmN).

Der Unterhaltstitel muss im Zeitpunkt des Todes des Versicherten vorhanden, wenn auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sein. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das erst nach dem Tod des Versicherten ergangene Urteil über die Erhöhung des aus dem gerichtlichen Vergleich geschuldeten Unterhaltsbetrags nicht berücksichtigt.

Der Kl steht daher die Witwenpension in Höhe der im gerichtlichen Vergleich von 2003 vereinbarten Höhe von € 620,- zu.