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14-Tage-Frist für Änderungen des Antrags auf Kinderbetreuungsgeld beginnt mit erstmaliger Antragstellung

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl hatte auf dem Antrag für das Kinderbetreuungsgeld irrtümlich die Pauschalvariante „12+2“ anstelle des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes angekreuzt. Sie bemerkte diesen Irrtum erst knappe drei Monate nach Antragstellung, als ihr der beim zweiten Auszahlungstermin angewiesene Betrag zu gering erschien, und stellte noch am selben Tag einen neuen Antrag auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Die bekl Gebietskrankenkasse (GKK) hatte keine Mitteilung gem § 27 Abs 1 KBGG mit dem Hinweis auf die zuerst beantragte Leistungsart gesendet.

Der zweite Antrag wurde mit Bescheid der Bekl abgewiesen. Die Begründung lautete, dass die Wahl der Leistungsart gem § 26a KBGG beim erstmaligen Antrag zu erfolgen habe und dass die 14-tägige Frist für die einmalige Abänderungsmöglichkeit des Antrages beim zweiten Antrag bereits abgelaufen sei.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage macht die Kl geltend, dass sie keine Mitteilung gem § 27 KBGG erhalten habe, aus der der Beginn, das voraussichtliche Ende und die Höhe des Leistungsanspruchs aufgeschlüsselt hervorgehe. Aus diesem Grund und da es bisher auch nicht zur Gesamtauszahlung des Kinderbetreuungsgeldes in der Pauschalvariante „12 + 2“ gekommen sei, sei das Verfahren hinsichtlich der ersten Antragstellung noch nicht abgeschlossen und eine Änderung des Antrags noch möglich.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die Frist gem § 26a KBGG sei abgelaufen und das Verwaltungsverfahren durch die (erstmalige) Auszahlung der beantragten Leistung beendet. Das OLG hob das Ersturteil mit der Begründung auf, dass § 26a KBGG teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass damit nur eine einmalige Antragstellung gemeint sei, die auch zu einer Erledigung nach § 27 KBGG und der damit verbundenen Festlegung einer Leistungsart geführt habe. Liege weder eine Mitteilung nach § 27 Abs 1 noch ein Bescheid nach § 27 Abs 3 KBGG vor, könne der Antrag gem § 13 Abs 7 AVG iVm § 25a KBGG und § 360b ASVG wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden.48

Aufgrund der ordentlichen Revision der bekl GKK stellte der OGH das Ersturteil wieder her. In mehreren Entscheidungen zur Rechtslage vor der KBGG-Novelle, BGBl I 2013/117, hatte der OGH klargestellt, dass eine Änderung des erstmaligen Anbringens zulässig ist, wenn der Änderungsantrag rechtzeitig vor der behördlichen Erledigung einlangt. In der KBGG-Novelle, BGBl I 2013/117, hat der Gesetzgeber nun allerdings seinen Regelungswillen bekannt gegeben und mit einer gesetzlichen Regelung klargestellt, dass eine (einmalige) Änderung des Antrags nur innerhalb der 14-tägigen Frist des § 26a KBGG möglich sein soll. Diese Frist beginnt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung mit der erstmaligen Antragstellung und nicht mit Erhalt der Mitteilung nach § 27 Abs 1 KBGG zu laufen. Die Ausstellung einer Mitteilung gem § 27 KBGG ist für die Änderungsmöglichkeit der Leistungsart daher nicht maßgeblich. Änderungsanträge nach Ablauf der 14-tägigen Frist müssen unbeachtlich bleiben.