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Keine Hinterbliebenenrente für den Lebenspartner

WALTERGAGAWCZUK
§ RL 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Weigerung des Trinity College Dublin, dem Lebenspartner des zuvor langjährig beim College beschäftigten Herrn Parris bei dessen Tod eine Hinterbliebenenrente aus dem betrieblichen Versorgungssystem zu gewähren.

Begründet wurde dies damit, dass Herr Parris vor der Anerkennung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in den Ruhestand getreten ist. Die für das Trinity College Dublin geltenden Regeln sehen die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nur vor, wenn das Mitglied vor dem 60. Lebensjahr geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen habe. Die nationale Regelung knüpft die Hinterbliebenenversorgung also an die Voraussetzung, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Herr Parris, der im April 2006 das 60. Lebensjahr vollendete, trat am 31.12.2010 in den Ruhestand. Das Lebenspartnerschaftsgesetz trat am 1.1.2011 in Kraft. Am 12.1.2011 wurde die im Vereinigten Königreich eingetragene Lebenspartnerschaft von Herrn Parris nach irischem Recht anerkannt. Die beiden Lebenspartner lebten davor schon seit 30 Jahren in einer festen Beziehung.

Laut EuGH liegt hier keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung oder wegen des Alters vor, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen.

Er argumentierte dabei im Wesentlichen wie folgt: Der 22. Erwägungsgrund der RL 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf sieht ausdrücklich vor, dass die Richtlinie die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt lässt.

Der Familienstand und davon abhängige Leistungen fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt. Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe oder eine alternative Form der gesetzlichen Anerkennung ihrer Beziehung vorzusehen oder nicht und gegebenenfalls den Zeitpunkt festzulegen, ab dem eine solche Ehe oder alternative Form ihre Wirkungen entfaltet.

Folglich verpflichtete das Unionsrecht, namentlich die RL 2000/78, Irland weder dazu, vor dem 1.1.2011 die Ehe oder eine Form eines zivilrechtlichen Lebensbunds für homosexuelle Paare vorzusehen, noch dazu, dem Lebenspartnerschaftsgesetz und den in seiner Anwendung erlassenen Bestimmungen Rückwirkung zu verleihen oder Übergangsvorschriften vorzusehen.

ANMERKUNG ZUR ÖSTERREICHISCHEN RECHTSLAGE:
Gem §§ 258 f ASVG gebührt uU nur eine befristete Witwenpension für die Dauer von 2 ½ Jahren, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht bereits einen bestimmten Zeitraum (zwischen zwei und zehn Jahren) gedauert hat.
Näheres siehe etwa http://www.pensionsversicherung.at/cdscontent/load?contentid=10008.577833&version=1453471126 (15.12.2016). Die Möglichkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, besteht in Österreich seit 1.1.2010.49