Perthold-StoitznerUG – Universitätsgesetz 2002

4. Auflage, Manz Verlag, Wien 2016, 448 Seiten, broschiert, € 74,-

GÜNTHERLÖSCHNIGG

Der „kleine“ Kommentar zum UG hat sich offensichtlich in der Praxis bewährt. Andernfalls würde er nicht bereits in der vierten Auflage erscheinen. Der Kommentar bildet grundsätzlich auch eine verlagspolitisch sinnvolle Ergänzung zu dem von Mayer herausgegebenen Großkommentar.

Inhaltlich beschränkt sich der Kommentar weitgehend auf die Wiedergabe des Gesetzes und der Materialien zum UG bzw zu den UG-Novellen. Echte Anmerkungen bzw Erläuterungen finden sich nur ansatzweise. Dies gilt in gleicher Weise für die angegebene Judikatur und Literatur, wodurch allerdings teils nicht unbedenkliche Informationslücken entstehen.

Schon Pfeil hat in seiner Buchbesprechung zur dritten Auflage des Kommentars darauf hingewiesen, dass weiterführende Judikatur und Literatur „ etwas selektiv, wenn nicht sogar zufällig“ angegeben sind (DRdA 2015, 66). Daran hat sich auch bei der vierten Auflage nichts geändert. Die Hartnäckigkeit, offensichtliche Mängel nicht zu beseitigen, ist unverständlich.

Leider fehlen auch wichtige Querverweise, ohne die der Leser, je nachdem welche Kommentarteile er gerade studiert, zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen kann. So findet sich in Anm 3 zu § 109 etwa der Hinweis, dass das früher als „Lehrbeauftragte“ bezeichnete Personal „jedenfalls“ in die Kategorie des ausschließlich in der Lehre verwendeten Personals fällt. Die Anwendung des § 109 UG setzt allerdings voraus, dass es sich um Arbeitsverhältnisse handelt.

Ausschließlich in der Lehre tätige Personen sind jedoch auch die nebenberuflich beschäftigten Personen iSd § 100 Abs 4 UG. Sie stehen aber gerade nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern gem Abs 5 leg cit in einem freien Dienstverhältnis. Letztere Gruppe ist gleichfalls den früheren „Lehrbeauftragten“ zuzurechnen.

Anzuraten ist der Kommentar all jenen, die mit dem Gesetzestext und den Materialien das Auslangen finden. Insofern liegt eine handliche „Sonderausgabe“ eines UG-Kommentars vor.