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Längere Unterbrechungen stehen einer Zusammenrechnung von Dienstverhältnissen für die Berechnung der Abfertigung nicht zwingend entgegen

RICHARDHALWAX

Der Kl arbeitete von Mai 1990 bis einschließlich September 2015 im Hotelbetrieb des Bekl als Küchenchef, in den Jahren 1993 bis 1997 wurde das Dienstverhältnis jeweils in der Zeit zwischen Mitte/Ende November und Anfang Dezember beendet, weil das Hotel in diesem Zeitraum saisonal- betriebsbedingt geschlossen war. Die Tätigkeit des Kl beim Bekl blieb jedoch bis September 2015 unverändert dieselbe. Der Bekl erklärte dem Kl jeweils bereits im Sommer, ab wann der Betrieb geschlossen sei und an welchem Tag im Dezember der Kl wieder im Hotel arbeiten sollte. Die Betriebsschließungen erfolgten letztlich aus unternehmerischen Überlegungen.

Der Kl machte daraufhin klagsweise einen Anspruch auf Abfertigung geltend. Für die Höhe des Abfertigungsanspruches seien alle Dienstverhältnisse zur Bekl zu berücksichtigen. Die Bekl hielt dem entgegen, dass auf Grund der Unterbrechungen keine Zusammenrechnung der Dienstverhältnisse zu erfolgen habe.

Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses für die Zusammenrechnung nicht schädlich seien. Der OGH sah darin keine grobe Fehlbeurteilung, die korrigiert werden müsste, und wies die erhobene außerordentliche Revision zurück.

Die Beurteilung, ob eine längere für eine Zusammenrechnung schädliche Unterbrechung vorliegt, könne immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls erfolgen, wobei es weniger darauf ankommt, ob die Unterbrechung einen Tag länger oder kürzer gedauert hat, sondern darauf, welche konkreten Umstände die Unterbrechung begleiteten (OGH 22.3.2011, 8 ObA 5/11k). Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers lag die Entscheidung des Berufungsgerichts laut OGH innerhalb des vorhandenen Wertungsspielraums. Eine Unterbrechung in der Dauer von 25 Tagen wurde zwar bereits im Einzelfall als für den Konnex zwischen den Arbeitsverhältnissen schädlich angesehen (OGH 19.3.2003, 9 ObA 21/03h), dies allerdings nur im Rahmen der Prüfung einer allfälligen groben Fehlbeurteilung, weshalb daraus keine allgemeine Maximalfrist abgeleitet werden kann. Hier deuten laut OGH alle Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien hin (RIS- Justiz RS0028387).