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Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit auf Grund einer Verdiensteinbuße von 27 %

KLAUSBACHHOFER

Dem seit 1997 bei der Bekl als Hausbesorger beschäftigten Kl wurde anlässlich einer Kontrolle im Jahr 2010 ein (einmaliger) Reinigungsmangel nachgewiesen. Jahre später wurde der Hausbesorger unter Beistellung einer Ersatzwohnung gem § 18 Abs 7 HausbG gekündigt. Er brachte gegen diese Kündigung eine Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit ein.

Die Vorinstanzen stimmten überein, dass der seit November 1997 bei der Bekl als Hausbesorger beschäftigte Kl, der durch die angefochtene Kündigung nach § 18 Abs 7 HausbG dauerhaft eine Netto-Verdiensteinbuße von 27 % erleidet, eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nachgewiesen hat. Die Bekl argumentierte dagegen, dass der Kl ein höheres Einkommen als solche Haubesorger, die erst nach 2000 tätig wurden, erhalten habe, und das Abstellen auf die nach alter Rechtslage bezogene Entlohnung einen unzulässigen Kündigungsschutz für diese Hausbesorger bewirke.

Der OGH hielt dem entgegen, dass die Prüfung der Interessenbeeinträchtigung immer anhand der individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des AN und seiner Familienangehörigen vorzunehmen ist. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung ist ausschließlich im Wege eines Vergleichs der individuellen Situation des AN vor und nach der Kündigung zu prüfen. Maßgeblich ist nicht ein fiktives, sondern ausschließlich jenes Einkommen, das der gekündigte AN im Kündigungszeitpunkt tatsächlich bezogen hat. Der OGH hielt daher die Annahme einer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung für vertretbar.

Darüber hinaus bestätigte der OGH die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass aus den erstgerichtlichen Feststellungen kein die betrieblichen Interessen berührender, in der Person des AN gelegener Kündigungsgrund abgeleitet werden könne. Eine Interessenabwägung sei daher nicht vorzunehmen. Im Übrigen reiche ein einmaliger Reinigungsmangel des AN nicht aus, um die nachteilig berührten wirtschaftlichen Interessen des Kl aufzuwiegen.12