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Kein allgemeiner Kündigungsschutz für Religionslehrer im Falle einer Kündigung wegen mangelnder theologischer Qualifikation

MANFREDTINHOF

Die Kl hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit als Religionslehrerin nach den für sie geltenden Lehrplänen das Ziel einer „Erziehung“ der unterrichteten Schüler zu gläubigen Menschen zu verfolgen und einen „ganzheitlichen Unterricht“ zu erteilen. Die „konfessionelle Prägung des Religionsunterrichts“ soll zu einer „klaren Orientierung der Schülerinnen und Schüler“ führen; die religiöse Bildung stellt nach den allgemeinen Lehraufgaben des Religionsunterrichts einen „Teil der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler“ dar. Die Kl wurde gekündigt und hat die Kündigung gem § 105 ArbVG angefochten. Die Bekl wandte dagegen ein, dass sie ein Tendenzbetrieb sei und somit der allgemeine Kündigungsschutz des § 105 ArbVG nicht zur Anwendung komme.

Gem § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG sind die Bestimmungen des II. Teils des ArbVG – somit auch dessen § 105 – auf Unternehmen und Betriebe, die konfessionellen Zwecken einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft dienen, nicht anzuwenden, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Der Tendenzschutz des § 132 Abs 4 Satz 1 ArbVG ist nur ein relativer; er wird daher nur gewährt, soweit die Eigenart des Betriebs oder des Unternehmens einer Anwendung der Bestimmungen des II. Teils des ArbVG entgegensteht.

Das Berufungsgericht hat in der Begründung seiner E darauf hingewiesen, dass die Bekl die hier von der Kl angefochtene Kündigung mit deren mangelnder theologischer Qualifikation begründet habe. Dies sei ein Auflösungsgrund, der von staatlichen Organen (und damit auch von Gerichten) nicht überprüft werden dürfe. Die Entschei-80dung des Berufungsgerichts, nach der die Kl aufgrund der konkreten Umstände im vorliegenden Fall als Tendenzträgerin zu qualifizieren sei, stellt keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Der OGH hat daher die außerordentliche Revision der Kl zurückgewiesen.