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Kündigung im Krankenstand – keine Verpflichtung zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung für den Zeitraum nach Ende des Dienstverhältnisses

MANFREDTINHOF

Eine Arbeiterin wurde von ihrer AG nach Antritt eines Krankenstandes gekündigt. Dieser endete erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Dem in der Klage erhobenen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG für den Zeitraum nach Ende des Arbeitsverhältnisses hielt die AG entgegen, die AN habe ihr trotz Aufforderung nicht neuerlich eine Bestätigung über die weitere Dauer und das voraussichtliche Ende des Krankenstands vorgelegt, so dass ihr Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 4 Abs 4 EFZG verwirkt sei.

Die Vorinstanzen sprachen der AN die Entgeltfortzahlung gem § 5 EFZG für den Zeitraum nach Ende des Dienstverhältnisses zu und verneinten somit den Eintritt der Rechtsfolgen des § 4 Abs 4 EFZG, nämlich den Verlust des Entgelts als Folge der verabsäumten Vorlage der Krankenstandsbestätigung. Der OGH wies die außerordentliche Revision der AG zurück.

Nach Ansicht des OGH endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses auch die Pflicht zur Vorlage der Krankenstandsbestätigung auf Verlangen des AG. Die Anzeige der Verhinderung dient im aufrechten Arbeitsverhältnis der unverzüglichen Information des AG über den Ausfall des AN. Der AN muss dem AG Dienstverhinderungen umgehend mitteilen und glaubhaft darlegen, um ihm die Möglichkeit rechtzeitiger Disposition zu geben, aber auch, um dem AG die Möglichkeit zur Abwägung zu verschaffen, ob das Fernbleiben des AN sachlich gerechtfertigt ist bzw war. Dieses besondere Informationsbedürfnis, zu dessen Schutz die Sanktion des § 4 Abs 4 EFZG (§ 8 Abs 8 AngG) dient, endet aber mit dem Arbeitsverhältnis.

ANMERKUNG DES BEARBEITERS:

Zur Feststellung der Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 5 EFZG muss dem AG freilich die Dauer des Krankenstandes bescheinigt werden. Der AN verliert aber nicht seinen Entgeltanspruch, wenn er die Bestätigung für die Zeit nach Ende des Dienstverhältnisses nicht gleich nach entsprechender Aufforderung vorlegt.