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Internationale Zuständigkeit: Keine rügelose Einlassung iSd Art 26 Abs 1 EuGVVO durch Einspruch gegen Zahlungsbefehl

KLAUSBACHHOFER

Die Bekl wurde von ihrem ehemaligen AG wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel geklagt. Der Zahlungsbefehl des Landesgerichts Graz als Arbeits- und Sozialgericht wurde ihr am Sitz der neuen AG in Österreich zugestellt. Die Bekl wohnt seit ihrer Geburt in Slowenien und hatte nie in Österreich einen Wohnsitz.

In dem von der anfänglich noch unvertretenen Bekl erhobenen Einspruch führte diese aus, dass der von der Kl erhobene Anspruch nicht zu Recht bestehe und nannte zwei Zeugen. Erst in einem darauffolgenden vorbereitenden Schriftsatz erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Bekl die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und erstattete erstmals ein konkretes Sachvorbringen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese E. Nach Art 22 Abs 1 EuGVVO könne die Klage des AG nur vor einem Gericht in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet die AN ihren Wohnsitz habe. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei auch nicht nachträglich durch Verfahrenseinlassung nach Art 26 EuGVVO entstanden, wonach der Mangel der Zuständigkeit heilt, wenn sich der Bekl rügelos auf das Verfahren einlässt, da selbst ein begründeter Einspruch im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine (rügelose) Einlassung iS dieser Bestimmung darstelle.

Der OGH wies den von der Kl eingebrachten Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG man-83gels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück und verwies dabei auf seine ständige Rsp zum innerstaatlichen Mahnverfahren, wonach selbst ein mit Vorbringen in der Sache begründeter Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl dann noch keine Einlassung in das Verfahren bewirkt, wenn nach den maßgeblichen Prozessvorschriften keine Begründung notwendig war. Da es im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren keiner Begründung des Einspruchs bedarf, gereicht es einem Bekl in diesen Verfahrensarten nicht zum Nachteil, wenn er dennoch einen begründeten Einspruch erhebt, ohne darin auch schon die internationale Unzuständigkeit des Gerichts zu behaupten. Diese Einwendung kann auch noch im ersten vorbereitenden Schriftsatz oder spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung nachgeholt werden.