61Zulässigkeit des Rechtsweges für Klage gegen Republik Österreich
Zulässigkeit des Rechtsweges für Klage gegen Republik Österreich
Die Kl behauptet in ihrer gegen die Republik Österreich gerichteten Klage, diese hätte es rechtswidrig unterlassen, einen Dienstposten für die Leitung eines Lehrhotels zu schaffen sowie sie zur Direktorin des Lehrhotels zu bestellen. Sie klagt auf Zahlung und Feststellung einer entgangenen Entlohnung, die sich daraus ergeben hätte.
Die bekl Republik Österreich behauptet, die Kl verfolge einen öffentlich-rechtlichen Anspruch und wendet Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, da die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht wurde. Beide Vorinstanzen qualifizierten den von der Kl geltend gemachten Anspruch als Schadenersatzanspruch, das Rekursgericht spricht präziser von einem Amtshaftungsanspruch, weswegen die Kl auch einen Überweisungsantrag an das dafür sachlich zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen gestellt hat.
Der OGH weist den von der Bekl erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück und hält zunächst grundsätzlich fest, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs darauf ankommt, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird. Dafür sind der Wortlaut des Klagebegehrens und der in der Klage behauptete Sachverhalt maßgebend. Es kommt auf die Natur bzw das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an.
Es ist zwar richtig, dass Ansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegensteht. Dabei muss es sich um einen Anspruch handeln, der unmittelbar aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis resultiert oder der mit solchen typisch öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in einem unauflöslichen, untrennbaren Zusammenhang steht. Im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses können Rechte und Pflichten nur insoweit entstehen, als dies das Gesetz in Form einer gesetzlichen Normierung vorsieht.
Im konkreten Fall macht die Kl nach Auffassung des OGH dem Inhalt ihrer Klage nach einen Scha-87denersatzanspruch geltend, indem sie der Bekl vorwirft, für eine aus ihrer Sicht gesonderte Funktion keinen gesonderten Dienstposten geschaffen zu haben. Dieser Schadenersatzanspruch wurde laut OGH vom Rekursgericht auch zutreffend als Amtshaftungsanspruch beurteilt. Demgemäß wird sich auch das dafür zuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen, an das die Rechtssache sohin zu überweisen ist, in weiterer Folge damit zu beschäftigen haben.