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KollV Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger: Keine anteilige Rückzahlung oder Rückverrechnung des Urlaubszuschusses bei Arbeitgeberkündigung

MARTINACHLESTIL
§ 13 KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Die Kl war von 29.11.2011 bis 16.11.2015 bei der Bekl als Reinigungskraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der KollV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger (in Folge: KollV) anzuwenden. Das Arbeitsverhältnis endete durch AG-Kündigung. Mit der Lohnabrechnung für Oktober 2015 zahlte die Bekl der Kl die aliquote Weihnachtsremuneration unter Rückverrechnung des für den Zeitraum 17.11. bis 31.12.2015 bereits ausbezahlten aliquoten Teils des Urlaubszuschusses aus.

Der KollV sieht in § 13 Abs 5 vor, dass AN, die während des Kalenderjahres ausscheiden, den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Beschäftigung erhalten. Dieser Anspruch entfällt jedoch bei berechtigter Entlassung des AN sowie bei unberechtigtem vorzeitigen Austritt. Nach § 13 Abs 6 KollV haben AN, die den Urlaubszuschuss für das laufende Kalenderjahr bereits erhalten haben, aber noch vor Ablauf des Kalenderjahres aus-88scheiden, den erhaltenen Urlaubszuschuss nur dann zurückzuzahlen, wenn sie berechtigt entlassen werden oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. Bei Kündigung durch den AN ist nur der auf den Rest des Kalenderjahres entfallende und verhältnismäßig zu viel bezahlte Anteil zurückzubezahlen.

Mit ihrer Klage begehrt die Kl die restliche Weihnachtsremuneration, die Rückverrechnung des Urlaubszuschusses sei zu Unrecht erfolgt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kl gegen die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht nicht Folge: Zwar bestehe nach dem KollV bei AG-Kündigung keine Rückzahlungspflicht des aliquoten, verhältnismäßig zu viel bezahlten Anteils des Urlaubszuschusses, eine Rückverrechnung (Aufrechnung mit anderen Forderungen des AN) sei dadurch aber nicht ausgeschlossen. Der OGH war anderer Ansicht, er erachtete die ordentliche Revision der Kl für zulässig und berechtigt.

In § 13 KollV haben die Kollektivvertragsparteien nicht nur geregelt, dass der Anspruch auf den (aliquoten) Teil des Urlaubszuschusses bei berechtigter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt entfällt (Abs 5), sondern mit Abs 6 ausdrücklich auch eine Regelung über die Rückzahlung eines bereits erhaltenen, insofern aber noch nicht „verdienten“ Urlaubszuschusses getroffen. Nach dieser Bestimmung ist der Urlaubszuschuss dann, wenn der AN berechtigt entlassen wird oder unberechtigt vorzeitig austritt, zur Gänze und dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch AN-Kündigung endet, anteilsmäßig, dh im Verhältnis des zu viel bezahlten Anteils zurückzuzahlen. Wird eine gänzliche oder anteilige Rückzahlungspflicht aber nur bei bestimmten Beendigungsarten angeordnet, ergibt sich daraus die Absicht der Kollektivvertragsparteien, im Falle einer anderen Beendigungsart – wie hier einer AG-Kündigung – dem AN die volle Sonderzahlung zu belassen. In einem solchen Fall ist der ausbezahlte Urlaubszuschuss vom AN daher gerade nicht zurückzuzahlen; dies weder zur Gänze noch anteilig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass damit noch keine Aussage über die Möglichkeit einer Rückverrechnung durch den AG getroffen werde, teilt der OGH nicht: Wenn kein Anspruch des AG auf Rückzahlung besteht, dann gibt es auch keine Gegenforderung, die einem Anspruch des AN im Wege der „Rückverrechnung“ entgegengesetzt oder zum Gegenstand eines Abzugs gemacht werden könnte. Anhaltspunkte dafür, dass die Kollektivvertragsparteien zwischen dem tatsächlichen Zurückzahlen und einem „Rückverrechnen“ oder „Anrechnen“ hätten differenzieren wollen, bestehen nicht.

Zusammenfassend war der Kl daher zuzustimmen, dass die Kollektivvertragsparteien das Schicksal eines anteilig überbezahlten Urlaubszuschusses bei bestimmten Beendigungsarten abschließend geregelt haben und die von § 13 Abs 6 des KollV erfassten Fälle, in denen ein AN zur vollständigen oder anteiligen Rückzahlung des erhaltenen Urlaubszuschusses verpflichtet ist, keinen Raum für ein Verständnis dahin lassen, dass im Fall der AG-Kündigung eine Rückerstattung der Überzahlung durch Anrechnung auf die Endabrechnungsansprüche eines AN in Frage käme.