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Zweimaliges eigenmächtiges Abweichen vom geltenden Dienstplan kann unabhängig von einer sachlichen Begründung eine gröbliche Dienstpflichtverletzung bedeuten

RICHARDHALWAX
§ 40 Abs 2 Z 1 Wr VBO

Der Kl ist Vertragsbediensteter bei der Bekl. Gem § 40 Abs 2 Z 1 Wr VBO kann die Bekl ein Dienstverhältnis, das bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert hat, nur unter Angabe eines Grundes kündigen.

Nach Abs 2 Z 1 leg cit liegt ein Grund, der die Bekl zur Kündigung berechtigt, insb vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Grund für die Kündigung des Kl war es, dass er innerhalb von weniger als zwei Monaten dreimal seinen Dienst entweder nicht oder verspätet angetreten hatte. Zwei dieser Vorfälle beruhten auf einer eigenmächtigen Abweichung vom geltenden Dienstplan, zu der sich der Kl ohne vorherige Verständigung eines Vorgesetzten entschlossen hatte.

Die Vorinstanzen haben die Vorfälle im Zusammenhang mit weiteren, wenn auch im Einzelnen weniger gewichtigen Umständen als Ausdruck einer mangelnden Verlässlichkeit und Teamfähigkeit betrachtet und eine gröbliche Dienstpflichtverletzung bejaht.

Die außerordentliche Revision des Kl wurde vom OGH gem § 510 Abs 3 ZPO zurückgewiesen, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und die Beurteilung der Vorinstanzen zumindest nicht unvertretbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Bedenken des Kl gegen die Diensteinteilung vom 25.4.2015 sachlich begründet waren, sondern darauf, dass er seinen DG in einer unklaren Situation ohne Vorwarnung vor vollendete Tatsachen gestellt hat.98