71

Verschieben des Vorstellungsgespräches wegen Krankheit bedarf einer neuerlichen Terminvereinbarung durch den Arbeitslosen

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid die Notstandshilfe für den Zeitraum von 26.7. bis 5.9.2016 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass der Arbeitslose eine durch das AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Lagerarbeiter vereitelt habe, da er am AMS-Vorauswahlverfahren nicht teilgenommen habe. Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein und führte aus, dass ihm die Stelle nicht vom AMS vermittelt worden sei, sondern er sich eigenständig beworben habe. Es sei aber richtig, dass er den für den 23.7.2016 vereinbarten Vorstellungstermin wegen einer Erkrankung nicht wahrgenommen habe und sich durch eine Freundin entschuldigen habe lassen, die auch um einen Ersatztermin ersucht habe. Eine Krankmeldung konnte der Arbeitslose nicht vorlegen. Erst ab 29.7.2016 versuchte der Arbeitslose nach Aufforderung durch das AMS mehrmals vergeblich, mit der zuständigen Human Resource-Verantwortlichen bezüglich eines neuen Vorstellungstermins Kontakt aufzunehmen. Diese gab dem AMS nachträglich bekannt, dass kein Rückruf an den Beschwerdeführer erfolgte, weil sie über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert gewesen sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Der Arbeitslose hätte laut AMS einen neuen Vorstellungstermin vereinbaren müssen und auch wissen müssen, dass eine ärztliche Krankmeldung erforderlich gewesen wäre. Der Arbeitslose brachte dagegen einen Vorlageantrag ein und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb aufgrund der vergessenen Krankmeldung auf eine absichtliche Vereitelung geschlossen werde, da er nachweislich versucht habe, einen Ersatztermin zu bekommen.

Das BVwG hat die Beschwerde abgwiesen und begründend ausgeführt, dass es sich bei der Stelle, entgegen der Ansicht des Arbeitslosen, um eine vom AMS zugewiesene zumutbare Stelle handelte, da ihm die Stelle nachweislich, wenn auch erst nach seiner Bewerbung aufgrund der Anzeige der Stelle im Jobroom des AMS, zugewiesen wurde. Weiters begründet das BVwG die Entscheidung damit, dass der Arbeitslose sich selbst beim Unternehmen hätte melden müssen, sowohl hinsichtlich der krankheitsbedingten Absage des Termins als auch hinsichtlich der Vereinbarung eines neuen Termins, und er nicht davon ausgehen durfte, dass sich der potenzielle AG bei ihm melden würde. Daher kam laut BVwG das Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des Arbeitslosen nicht zustande und wurde die Sperre zu Recht verhängt.