72Keine Sperre des Leistungsbezuges, wenn Zumutbarkeit der Stelle von AMS-Beraterin abgelehnt wurde
Keine Sperre des Leistungsbezuges, wenn Zumutbarkeit der Stelle von AMS-Beraterin abgelehnt wurde
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen die Notstandshilfe für den Zeitraum von 8.1. bis 18.2.2016 gesperrt und dies damit begründet, dass sich der Arbeitslose auf die vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Servicetechniker nicht beworben habe. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte der Arbeitslose vor, dass er beim Kontrolltermin am 7.12.2015 mit seiner Beraterin über das Stellenangebot gesprochen habe, welches ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Papierform vorlag, da es sich noch auf dem Postweg befand. Im Gesprächsverlauf sei auch über den Firmensitz gesprochen worden und er habe darauf hingewiesen, dass es für ihn derzeit schwierig sei, weite Entfernungen zur Arbeit zurückzulegen, da sein Auto einen Motorschaden habe. Daraufhin habe die AMS-Beraterin die öffentlichen Anbindungen geprüft und dem Arbeitslosen mitgeteilt: „Vergessen´s das, da sind Sie zwei Stunden unterwegs.“ Weiters habe die Beraterin hinzugefügt, dass er sich melden solle, wenn der Wagen wieder laufe. Es konnte nicht festgestellt werden, dass in diesem Gespräch auch das bei der angebotenen Stelle zur Verfügung stehende Firmenauto thematisiert wurde. Festgestellt wurde aber, dass der Beschwerdeführer das nach dem Kontrolltermin übermittelte Stellenangebot (aus dem auch die Möglichkeit zur Benützung des Firmenfahrzeuges für den Arbeitsweg hervorging) vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs vom 7.12.2015 nicht vollständig durchgelesen hat.
Das BVwG hat der Beschwerde stattgegeben. Das Stellenangebot sei zwar grundsätzlich zu-99mutbar gewesen und der Arbeitslose hätte bezüglich der möglichen Verwendung des Firmenautos auch für Heimreisen Erkundigungen einholen müssen. Im gegenständlichen Fall habe aber im Zuge eines Kontrolltermins eine Abklärung mit der zuständigen Beraterin stattgefunden, wobei im Zuge dieses Gesprächs lediglich die Zumutbarkeit hinsichtlich der Erreichbarkeit der Stelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln thematisiert und das zur Verfügung stehende Firmenauto außer Acht gelassen wurde. Aufgrund des Gesprächsverlaufes im Zuge des Kontrolltermins durfte der Arbeitslose die Stelle, aufgrund der getätigten Aussagen der Beraterin, als abgeklärt erachten. Zwar ist es dennoch am Beschwerdeführer gelegen, ein Schreiben des AMS aufmerksam durchzulesen, auch um zu prüfen, ob es sich bei diesem Schreiben um das bereits besprochene Stellenangebot handelt. Dass der Beschwerdeführer dies unterlassen und somit nicht erkannt hat, dass bei der Stelle ein Firmenwagen zur Verfügung steht, sei zwar als Sorgfaltswidrigkeit zu werten, jedoch könne vor dem Hintergrund des Gesprächsverlaufs bzw -ausgangs beim Kontrolltermin am 7.12.2015 kein bedingter Vorsatz, ein Stellenangebot oder eine sonst sich bietende Gelegenheit zu vereiteln, gesehen werden.