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Freigrenzen bei der Berechnung der Notstandshilfe für das noch nicht selbsterhaltungsfähige Kind und für Pflegekosten der Mutter im Ausland

BIRGITSDOUTZ
§ § 33 iVm § 2 NH-VO

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat mit Bescheid einer Arbeitslosen die Notstandshilfe eingestellt und die Einstellung damit begründet, dass der Arbeitslosen für ihren Sohn kein Freibetrag gewährt werden kann, da kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht, so dass das anrechenbare Einkommen ihres Gatten den Anspruch der Arbeitslosen auf Notstandshilfe übersteigt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde brachte die Arbeitslose vor, dass ihr Sohn aufgrund eines Studienwechsels keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe habe, aber nach wie vor studiere, aufgrund seiner Ausbildung kein Einkommen habe und bei der Beschwerdeführerin zuhause wohne und verpflegt werde. Weiters brachte sie vor, dass sie gemeinsam mit anderen Verwandten die Pflegekosten für ihre im Ausland lebende Mutter trage und dies bei der Berechnung der Notstandshilfe berücksichtigt werden müsse. Das AMS hat die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass für den Sohn keine Freigrenze gebühre, da die Freigrenze für ein Kind in der Regel nur gebühre, wenn ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben sei. Wenn dies nicht der Fall sei, dann sei die Freigrenze nur dann zu gewähren, wenn das Kind noch im gemeinsamen Haushalt lebe, das Höchstalter für die Gewährung der Familienbeihilfe noch nicht erreicht habe und beim AMS arbeitssuchend gemeldet sei. Aufgrund der Einkommensanrechnung bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe. Die Arbeitslose beantragte die Vorlage der Beschwerde an das BVwG.

Das BVwG hat der Beschwerde stattgegeben und den Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Arbeitslosen ein täglicher Notstandshilfeanspruch gebührt. Es verweist dabei begründend auf die VwGH-Judikatur, wonach es hinsichtlich der Freigrenze für ein Kind auf dessen Selbsterhaltungsfähigkeit ankommt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes setzt die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts voraus. Benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung, so liegt noch keine Selbsterhaltungs-101fähigkeit vor. Das Vorliegen eines Anspruches auf Familienbeihilfe kann nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer Freigrenze für den Sohn angesehen werden. Der Beschwerdeführerin gebührt aus diesem Grund die Freigrenzenerhöhung für den Sohn; dagegen steht der Familienzuschlag nur für jene Zeiträume zu, für die auch ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist (§ 20 Abs 2 AlVG). Hinsichtlich der von der Arbeitslosen vorgebrachten Pflegekosten für die im Ausland lebende Mutter hat das BVwG darauf verwiesen, dass diese iS einer Freigrenzenerhöhung nur berücksichtigt werden, wenn die tatsächlichen Zahlungen belegt werden können. Diesen Nachweis konnte die Arbeitslose, trotz Aufforderung durch das BVwG, nicht vorlegen.