76Vergleichszeitpunkt bei der Entziehung von Rehabilitationsgeld nach einer befristeten Invaliditätspension
Vergleichszeitpunkt bei der Entziehung von Rehabilitationsgeld nach einer befristeten Invaliditätspension
Der 1989 geborene Kl bezog vom 1.6.2013 bis 31.7.2014 eine befristete Invaliditätspension. Im Anschluss daran erhielt er ab 1.8.2014 bis zur Entziehung per 30.9.2015 Rehabilitationsgeld.
Das Erstgericht gab der gegen den Entziehungsbescheid vom 30.7.2015 eingebrachten Klage statt und stellte fest, dass der Kl über den 30.9.2015 hinaus Anspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation und dem Grunde nach Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat, weil sich im Vergleich zu den Gutachten vom September 2014 das Leistungskalkül und der Gesundheitszustand des Kl nicht verändert haben. Im Vergleich zu den Gutachten vom Juli 2013 (Gewährung der Invaliditätspension) sei zwar insofern eine Besserung des Gesundheitszustands eingetreten, als der Kl nun 500 m ohne Benutzung einer Stützkrücke zurücklegen kann, das sei jedoch nicht maßgeblich. Das OLG bestätigte das Urteil des Erstgerichts.
Über Revision der Bekl bestätigt der OGH die Ansicht der Vorinstanzen, dass der maßgebliche Vergleichszeitpunkt jener der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes sei und führt dazu aus, dass der Gesetzgeber mit dem SRÄG 2012 vom Konzept der grundsätzlichen Befristung von Leistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit abgegangen sei, indem er das Rehabilitationsgeld als unbefristete Dauerleistung ausgestaltet hat. Eine Entziehung dieser Leistung ist gem § 99 ASVG nur möglich, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist.
Mit dem Vorbringen, dass nach der Judikatur im Fall der mehrfach aufeinanderfolgenden Weitergewährung einer einzigen (jeweils befristeten) Pensionsleistung ein einziger Versicherungsfall vorliegt, dessen Voraussetzungen durch den für die befristete Leistung maßgeblichen Stichtag104 bestimmt werden und der keinen neuen Stichtag iSd § 223 Abs 2 ASVG auslöse, gelingt es der Bekl nicht, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufzuzeigen. Da das Gesetz diese Zuerkennung nur an das Weiterbestehen von Invalidität und an einen fristgerechten Weitergewährungsantrag knüpft, waren im Weitergewährungsverfahren andere Anspruchsvoraussetzungen, zB die Erfüllung der Wartezeit, nicht mehr zu prüfen.
Diese zur Weitergewährung ergangene Rsp ist jedoch im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da es sich beim Rehabilitationsgeld und der befristeten Invaliditätspension um unterschiedliche Leistungen handelt.
Es ist dem Kl nach Auslaufen der befristet gewährten Invaliditätspension nicht möglich, einen Weitergewährungsantrag zu stellen, sondern er muss einen „neuen“ Antrag stellen, der grundsätzlich zu einem neuen Stichtag führt. Als Vergleichszeitpunkt für die Feststellung der Änderung der Verhältnisse ist daher im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der bescheidmäßigen Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes heranzuziehen.