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Kein Unfallversicherungsschutz auf dem Weg von der Arbeitsstelle zur Feuerwehrübung nach Unterbrechung

CHRISTAMARISCHKA

Der Kl fuhr nach der Arbeit um ca 16:30 Uhr zu Aufräumarbeiten nach einem Maibaumfest. Diese Arbeiten wurden im Rahmen seiner Tätigkeit für jenen Verein, der dieses Fest veranstaltet hatte, durchgeführt. Nach Beendigung der Aufräumarbeiten wollte sich der Kl um 18:30 Uhr mit seinem Motorrad zum Feuerwehrhaus begeben, wo er als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an einer Übung teilnehmen wollte und sich die benötigte Ausrüstung zu holen beabsichtigte. Er kam jedoch mit seinem Motorrad zu Sturz und verletzte sich.

Der OGH lehnt wie die Vorinstanzen die Anerkennung als geschützten Wegunfall ab und führt dazu aus, dass Wege zu oder von einer Übung grundsätzlich nur dann unter Unfallversicherungsschutz stehen, wenn deren Ausgangs- bzw Endpunkt der Wohnort ist. Der Schutz auf dem Weg von einem anderen Ort aus besteht ausnahmsweise nur dann, wenn für den Aufenthalt an diesem Ort Gründe bestehen, die mit der versicherten Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen, so zB dann, wenn die Übung von diesem anderen Ort aus leichter und gefahrloser erreicht werden kann (etwa wenn die Übung so terminisiert ist, dass der AN nur teilnehmen kann, wenn er den Weg von der Arbeitsstätte aus antritt) oder wenn ein Feuerwehrmitglied außerplanmäßig von einem zufälligen Aufenthaltsort zur Übung gerufen wird. Im vorliegenden Fall befand sich der Kl zum Unfallzeitpunkt aber nicht auf einem derartigen Weg, sondern auf dem Weg von einem ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen (privaten) Motiven, also aus nicht in einem inneren Zusammenhang mit der erst für Stunden später anberaumten Übung stehenden Gründen, aufgesuchten Ort.