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Gesonderter Antrag auf Ausgleichszulage in Fällen des Wiederauflebens einer Witwenpension erforderlich

MARTINATHOMASBERGER

Die Kl hatte nach der Scheidung ihrer zweiten Ehe das Wiederaufleben einer Witwenpension beantragt, die sie nach dem Ableben ihres ersten Ehemannes bis zu ihrer erneuten Eheschließung zusammen mit einer Ausgleichszulage bezogen hatte. Im Vorverfahren war durch die Gerichte geklärt worden, dass der Anspruch auf die Witwenpension mit 1.1.2013 wieder aufgelebt war. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) erließ in der Folge einen Bescheid über die Höhe der wieder aufgelebten Witwenpension ohne Einbeziehung der Ausgleichszulage. In der Klage gegen diesen Bescheid ging es um die Frage, ob die PVA verpflichtet sei, zugleich mit der gem § 265 Abs 2 ASVG wieder gewährten Witwenpension auch über die Ausgleichszulage abzusprechen. Die Kl hatte geltend gemacht, dass dem Antrag auf die wieder zu gewährende Witwenpension auch der Antrag auf Ausgleichszulage inhärent gewesen sei.

Der OGH führt dazu aus, dass die amtswegige erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage gem § 296 Abs 1 Satz 1 ASVG nur aufgrund des erstmaligen Pensionsantrags erfolgen muss. Werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung über den Pensionsantrag erfüllt oder werden sie nach dem Wegfall der Ausgleichszulage später wieder erfüllt, ist ein gesonderter Antrag erforderlich. Der OGH bestätigte auch die (im Rechtsmittel nicht bekämpfte) Beurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausging, dass der ursprüngliche Antrag der Kl nur die Wiedergewährung der Witwenpension und nicht auch den Antrag auf Gewährung der Ausgleichszulage umfasst hatte. Aus diesem Grund lag im gegenständlichen Verfahren auch keine Säumigkeit der beklagten PVA iSd § 67 Abs 2 Z 2 ASGG vor.