83

Kein Unfallversicherungsschutz bei privatwirtschaftlicher Tätigkeit: Verrichtung der Notdurft auf dem Weg nach Hause

FRANJOMARKOVIC

Der Kl, ein Lehrer an einer Polizeischule, unterbrach seinen Nachhauseweg, weil er seine Notdurft verrichten musste. Er hielt das Fahrzeug an, stieg aus und begab sich einige Meter ins Gebüsch, wobei er durch einen Ast dauerhaft am linken Auge verletzt wurde.

Das Klagebegehren auf Anerkennung als Dienstunfall gem § 90 B-KUVG wurde abgewiesen. Verhaltensweisen, die der Verletzte aus persönlichen (privaten) Gründen gesetzt hat bzw die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie etwa Essen und Trinken, Einkauf von Lebensmitteln, Körperpflege, Schlafen sowie die Verrichtung der Notdurft („privatwirtschaftliche“ bzw „eigenwirtschaftliche“ Tätigkeiten) unterliegen grundsätzlich nicht dem Schutz der UV. Wird im Zuge des Weges eine privatwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet, ist eine Unterbrechung des geschützten Weges und damit eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes für die Dauer der Unterbrechung anzunehmen, weil in diesem Zeitraum grundsätzlich keine Weggefahr verwirklicht wird. Ein Arbeits- bzw Dienstunfall liegt nur dann vor, wenn betriebliche Einrichtungen bei der Entstehung des Unfalls wesentlich mitgewirkt hätten, also der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder die Arbeitstätigkeit verursacht wurde (vgl OGH 8.4.2003, 10 ObS 48/03m: Sturz am unbeleuchteten Gang zur Toilette im Quartier während eines Assistenzeinsatzes des Bundesheeres) oder die private eigenwirtschaftliche Tätigkeit nach ihrer Art und Dauer bei natürlicher Betrachtungsweise zu einer bloß – zeitlich und räumlich – geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der betrieblichen Tätigkeit besteht.