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Integrativer Betrieb: Keine automatische Rechtfertigung der mehrmaligen Befristung bei Beschäftigten mit Behinderung

MARTINACHLESTIL

Die kl AN hat eine Behinderung und ist bei einem integrativen Betrieb iSd § 11 BEinstG beschäftigt. Ihr bereits ursprünglich befristetes Arbeitsverhältnis wurde zweimalig befristet verlängert. Mit einer Feststellungsklage begehrt die kl AN nun die Klärung, ob diese mehrmalige Aneinanderreihung von Arbeitsverträgen unter den konkret gegebenen Umständen sachlich gerechtfertigt ist oder nicht.

Das Berufungsgericht verneinte die Rechtfertigung der Befristung. Nach dem OGH kann darin keine unvertretbare Beurteilung erkannt werden, er wies die außerordentliche Revision der bekl AG mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Allein aus dem Wesen des Betriebes der bekl AG als integrativ iSd § 11 BEinstG lassen sich für die Frage der Rechtfertigung der (insgesamt drei) mit der kl AN abgeschlossenen befristeten Arbeitsverhältnisse keine zwingenden, verallgemeinerungsfähigen Argumente gewinnen. Wenn die bekl AG besonders ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von Förderungen im Zusammenhang mit der Rechtfertigung der Befristung der Beschäftigung behinderter AN betont, so lässt sie unbeachtet, dass ua § 11 Abs 4 lit a BEinstG sicherstellen soll, dass jene integrativen Betriebe, die eine Förderung aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds erhalten wollen, die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts gegenüber den beschäftigten behinderten AN einhalten.

Für die kl AN gilt in Bezug auf die Zulässigkeit der mehrfachen Befristung ihres Arbeitsverhältnisses kein Sonderarbeitsvertragsrecht, sondern die allgemeine Rsp, dass bei mehrmaliger Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigung desto strenger zu prüfen sind, je öfter die Aneinanderreihung erfolgt. Im Einzelfall mag aus der konkreten Förderungslage bezüglich eines konkreten behinderten AN ein Argument des AG zur Rechtfertigung der unter Umständen auch mehrmaligen Befristung des Arbeitsverhältnisses zu gewinnen sein. Dass die mehrmalige Befristung bei behinderten Beschäftigten eines integrativen Betriebes jedenfalls und automatisch gerechtfertigt sei, findet im Arbeitsvertragsrecht und der einschlägigen Rsp keine Deckung.