Löschnigg/ReschSWÖ-KV 2016

10. Auflage, Verlag des ÖGB, Wien 2016, 384 Seiten, kartoniert, € 29,90

BIRGITSCHRATTBAUER

In bewährter Form setzen Löschnigg und Resch mit dem vorliegenden Band ihre Kommentierung zum KollV der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV, ehemals BAGS-KV) fort. Die praktische Bedeutung dieses KollV wird deutlich, wenn man einen Blick auf die Zahl der von ihm erfassten Arbeitsverhältnisse wirft. Die Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ)135 zählt als größte freiwillige Berufsvereinigung österreichischer AG im Sozial- und Gesundheitswesen nach eigenen Angaben mittlerweile rund 400 Mitglieder, die ihrerseits bundesweit mehr als 55.000 AN beschäftigen. Da der KollV im Wege der Satzung seit 2006 aber auch auf Nicht-Mitglieder der SWÖ ausgedehnt ist, regelt er letztlich die Mindestarbeitsbedingungen für mehr als 100.000 im privaten Sozial- und Gesundheitsbereich beschäftigte AN. Die Schaffung von österreichweit einheitlichen arbeitsrechtlichen Mindeststandards in dieser Branche, die sich durch eine extrem hohe finanzielle Abhängigkeit von den finanzierenden Stellen (Länder, Gemeinden, AMS etc) auszeichnet, ist eine Leistung, die nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.

Der Kommentar richtet sich in erster Linie an AG, AN, Personalverantwortliche und Betriebsräte des privaten Sozialbereichs und soll diesen eine Hilfestellung in der konkreten Umsetzung des KollV bieten. Diesem Anspruch wird die Kommentierung in höchstem Maße gerecht. Judikatur und Literatur zum KollV sind, soweit überblickt, lückenlos aufgearbeitet; die Erläuterungen zu den einzelnen kollektivvertraglichen Bestimmungen sind in auch für Nicht-JuristInnen gut verständlicher Sprache gehalten und geben durch die wohldosierten Ausführungen zum jeweils relevanten gesetzlichen Regelungsumfeld eine gute Orientierungshilfe für die Ein- ordnung und Lösung von in der Praxis auftretenden Fragen. Inhaltlich neu und damit in der Vorauflage naturgemäß noch nicht enthalten sind insb die §§ 22a–22c SWÖ-KV, mit denen Sonderregelungen im Bereich der Arbeitszeit für in der Schulsozialarbeit und in der Schulassistenz tätige AN sowie für AN, die an freizeit- oder erlebnispädagogischen Maßnahmen bzw Urlaubsfahren teilnehmen, geschaffen wurden.