Achitz/Fritsch/Haslinger/MüllerLeitfaden Betriebsvereinbarungen

2. Auflage, Verlag des ÖGB, Wien 2016, 348 Seiten, gebunden, € 59,-

BARBARATROST

Nach 15 Jahren liegt nun der „Leitfaden Betriebsvereinbarungen“ in neuem Design, formal modernisiert und inhaltlich auf dem aktuellsten Stand, in der zweiten Auflage vor. Als „web book“ und „e-book inside“ berechtigt der Erwerb des Buches zugleich zum Zugriff auf das regelmäßig aktualisierte Online-Portal sowie zum Herunterladen als e-book im PDF-Format. Kompakt ist auf S 5 der Weg zur elektronischen Version beschrieben.

Das Buch in Händen begeistern LeserInnen die bekannt klare Struktur (übersichtliche Gliederung, S 7 ff) und leserInnenfreundlich hervorgehobene Einschübe von Merksätzen und Praxistipps.

In der historischen Einleitung gelingt es den AutorInnen, auf nur zweieinhalb Seiten (S 17 bis 19) den Bogen vom Berggesetz 1854 bis zu den sozialpolitischen Perspektiven der Gegenwart zu spannen. Hier könnte aufgrund der Kürze die in einem Halbsatz angerissene Forderung einer Betriebsvereinbarungskompetenz für Entgeltbestimmungen im Zusammenhang mit Arbeitszeitvereinbarungen (S 18 unten) als im Widerspruch mit der sodann im nächsten Absatz zutreffend postulierten Beibehaltung des (exklusiven) Vorrangs der Kollektivvertragsparteien in Entgeltfragen missverstanden werden. Die S 144, 145 geben sodann aber Aufschluss über den sektoralen Charakter des Einzelproblems (Wechsel/Abänderung von Schichtvereinbarungen), für welches man hier seitens der AutorInnen Diskussionen über betriebliche Regelungskompetenzen hinsichtlich des Entgelts für angebracht hielte, ohne selbstverständlich den Grundsatz der überbetrieblichen Entgeltregelungen in Frage zu stellen.

Freilich zeigt sich hier aber auch eines jener Probleme – wofür man keinesfalls die AutorInnen (allein) verantwortlich machen darf – welches mit dem schleichenden (und mittlerweile leider auch schon vollzogenen) terminologischen Wandel im Betriebsverfassungsrecht einhergeht: Es verschwimmen nämlich (auch hier) die Grenzen zwischen „Betriebsvereinbarungen“ und „betrieblichen Vereinbarungen, die keine Betriebsvereinbarungen sind“. Letztere werden auch in diesem Buch – betriebsverfassungsrechtlich nicht korrekt, aber mittlerweile leider üblich – als „freie Betriebsvereinbarungen“ bezeichnet (V., S 313 ff), was eben gerade hinsichtlich einer drohenden Verlagerung der Entgeltregelungskompetenz auf „kleinere“ Einheiten (also weg von der Branche und hin zum Unternehmen) ein sprachliches Signal in eine völlig falsche Richtung ist. Die rechtliche Beurteilung dieser Vereinbarungen, Schlussfolgerungen und Tipps zum praktischen Umgang mit diesem tatsächlichen Phänomen sind einwandfrei, praxisnah und überaus nützlich. Dies gilt auch für die Anleitungen zum Abfassen der unterschiedlichen Varianten der „echten Betriebsvereinbarungen“.

Insgesamt darf daher festgehalten werden, dass – abgesehen von dem nicht oft genug zu wiederholenden Wunsch nach Vermeidung einer sprachlichen Verrechtlichung und Sanierung „unzulässiger“ Betriebsvereinbarungen – der „Leitfaden Betriebsvereinbarungen“ ein absolutes „Muss“ für PraktikerInnen ist. Und hiermit sind zwar Mitglieder von Betriebsräten vorrangig gemeint, es sollte aber die Lektüre dieses Leitfadens auch für PersonalistInnen nicht von Schaden sein.136