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Kündigung einer Behindertenvertrauensperson: Zustimmung des Gerichts reicht aus

MARTINACHLESTIL

Der bekl AN ist begünstigter behinderter AN und Behindertenvertrauensperson im Betrieb der kl AG. Dieser hatte auf Zustimmung zur Kündigung des AN wegen beharrlicher Pflichtenverletzung gem § 121 Z 3 ArbVG geklagt. Der AN wandte dagegen ein, dass nach dem BEinstG zusätzlich auch der Behindertenausschuss der Kündigung zustimmen müsse, weil er begünstigter Behinderter sei.

Das zuständige Gericht erteilte die Zustimmung zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gem § 121 Z 3 ArbVG; das Erfordernis einer zusätzlichen Zustimmung des Behindertenausschusses nach dem BEinstG wurde von den Vorinstanzen verneint.

In der außerordentlichen Revision bekämpft der bekl AN die Zustimmung zu seiner Kündigung mit der Begründung, dass es weder einer erkennbaren Absicht des Gesetzgebers noch der höchstgerichtlichen Rsp entspreche, wenn seine Rechtsposition ausschließlich auf arbeitsverfassungsrechtliche Kriterien überprüft werde und dabei die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des behinderten AN als Einzelperson iSd der Bestimmungen des BEinstG zur Gänze außer Acht gelassen werde. Der OGH folgte den Vorinstanzen und wies die außerordentliche Revision des bekl AN mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage zurück: Gem § 22a Abs 10 BEinstG sind auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) die Bestimmungen des 4. Hauptstücks des II. Teiles des ArbVG sinngemäß anzuwenden, wozu auch der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz für Betriebsratsmitglieder nach den §§ 120 ff ArbVG zählt. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 6 BEinstG finden die Abs 2 bis 4 leg cit – darunter auch die Notwendigkeit der Bedachtnahme des Behindertenausschusses auf die besondere Schutzbedürftigkeit des AN – auf das Arbeitsverhältnis eines begünstigten behinderten AN keine Anwendung, wenn ihm als Mitglied des BR (Jugendvertrauensrates) bzw als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der §§ 120 und 121 ArbVG zusteht. Nach der Absicht des Gesetzgebers stellt daher der Kündigungsschutz für Mitglieder des BR die äußerste Grenze des Bestandschutzes begünstigter behinderter AN dar. Daraus wird in der Literatur einhellig abgeleitet, dass in solchen Fällen (der begünstigte behinderte AN ist zugleich Behindertenvertrauensperson) der besondere Kündigungsschutz des BEinstG keine Anwendung findet.

Für den OGH war es daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen neben der erteilten gerichtlichen Zustimmung die Notwendigkeit einer zusätzlichen Zustimmung des Behindertenausschusses zur Kündigung des bekl AN verneint haben.