99

KollV OÖ. Ordensspitäler – bei Arbeitgeberkündigung im durchgehenden Krankenstand Anspruch auf Krankengeldzuschuss auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses

RICHARDHALWAX
§ 20 KollV OÖ. Ordensspitäler mit Öffentlichkeitsrecht

Die Kl war vom 2.7.2015 bis 31.1.2016 bei der Bekl beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis fand der KollV der OÖ. Ordensspitäler (KollV) Anwendung. Die Kl war infolge Krankheit von 27.10. bis 6.11.2015 sowie von 18.11.2015 bis 14.3.2016 arbeitsunfähig. Sie wurde mit Schreiben der Bekl vom 19.12.2015 zum 31.1.2016 gekündigt. Ab 1.2.2016 bezog die Kl von der SV volles Krankengeld.

Die Kl begehrte für die Zeit von 1.2. bis 14.3.2016 Krankengeldzuschuss und Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz-Beiträge. Gem § 20 KollV erhalten Angestellte nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist laut AngG einen Zuschuss zum gesetzlichen Krankengeld in einem nach Anzahl von Dienstjahren gestaffelten Ausmaß.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da die Kl zum Zeitpunkt des Entstehens ihres Krankengeldanspruchs mit 1.2.2016 nicht mehr bei der Bekl beschäftigt gewesen sei, habe sie während aufrechtem Dienstverhältnis keinen Anspruch auf Gewährung des Krankengeldzuschusses erworben.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Kl Folge und dem Klagebegehren statt. Der OGH wies die Revision der Bekl zurück und verwies dabei auf die Richtigkeit der Begründung des Berufungsgerichtes. Dieses hatte argumentiert, die Kl habe den Anspruch auf Krankengeld gem § 138 Abs 1 ASVG bereits am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit erworben. Dieser Anspruch habe gem § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bis zum Ende der gesetzlichen Entgeltfortzahlungspflicht der Bekl lediglich geruht. Die allgemeine Bestimmung über den Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 20 Z 2 lit a KollV enthalte hinsichtlich der Dauer des Anspruchs keine Einschränkung. Nur in dem – hier unstrittig nicht vorliegenden – in § 20 Z 6 KollV geregelten Ausnahmefall, nämlich dem Eintritt der Dienstverhinderung erst nach erfolgter Kündigung durch den DG, endet der Krankengeldzuschussanspruch mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses. Der OGH verweist darüber hinaus ergänzend auf den Zweck des § 20 KollV, der in einer finanziellen Besserstellung des DN im Krankheitsfall im Vergleich zum gesetzlichen System liegt. Mit dieser beabsichtigten Besserstellung der DN durch die Kollektivvertragsparteien stünde jedoch in Widerspruch, den Krankengeldzuschuss nur dann zu gewähren, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung des gesetzlichen Krankengeldes noch aufrecht besteht. Würde man den Krankengeldzuschuss als Annex zum auszuzahlenden Kranken-159geld der KV verstehen, so würde das Entstehen des Krankengeldzuschusses davon abhängig gemacht, dass das Dienstverhältnis nach erfolgter DG-Kündigung zum Zeitpunkt der Auszahlung des Krankengeldes (gerade noch) aufrecht besteht, was zu einer „stichtagsabhängigen“ Ungleichbehandlung der DN führen würde. Eine solche gewollte Ungleichbehandlung von DN kann den Kollektivvertragsparteien aber nicht unterstellt werden.