100Kollektivvertrag für Steinarbeiter – kein Trennungsgeld mangels Entsendung
Kollektivvertrag für Steinarbeiter – kein Trennungsgeld mangels Entsendung
Ein AN mit Wohnsitz in Slowenien war bei einer AG mit Firmensitz in Kärnten und einer Zweigniederlassung in der Steiermark beschäftigt. Im Dienstzettel ist als „gewöhnlicher Arbeitsort“ des AN festgehalten: „Baustelle – Jedoch bleibt dem Arbeitgeber die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Arbeitsort vorbehalten.“ Der AN wurde für den Dienstort Wien aufgenommen und war dort auf zwei Baustellen im Einsatz. Die AG stellte ihm in dieser Zeit auf ihre Kosten ein Quartier in Wien zur Verfügung.
Das Arbeitsverhältnis unterlag dem KollV für das Steinarbeitergewerbe, welcher in seinem § 11 vorsieht, dass betriebsentsandte AN – das sind solche, die auf eine außerhalb ihres ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet werden, die vom Betrieb oder Wohnort (Familienwohnsitz) so weit entfernt ist, dass ihnen eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann – Anspruch auf Trennungsgeld haben, welches der AN mit seiner Klage begehrte.
Der OGH erachtete die Revision der AG gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes, welches die AG zur Zahlung des Trennungsgeldes verpflichtet hatte, für berechtigt und wies das Klagebegehren ab.
Der Anspruch des AN auf Trennungsgeld hängt davon ab, ob er iSd § 11 des KollV auf eine außerhalb seines ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte entsendet wurde. Die Zweigniederlassung der AG oder ihr Firmensitz sind nicht als „ständiger Betriebsort“ des AN anzusehen, weil er dort weder aufhältig noch tätig war. Demnach hatte der AN keine „außerhalb seines ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte“ aufzuweisen. Daraus ergibt sich aber zwangsläufig, dass er auch nicht von seinem ständigen Betriebsort (Baustellen in Wien) auf eine andere Arbeitsstätte entsendet wurde. Der AN wurde von der AG vielmehr für Wiener Baustellen aufgenommen und während seiner siebenwöchigen Tätigkeit auch nicht auf eine außerhalb des ständigen Betriebsortes gelegene Arbeitsstätte, von der aus ihm eine tägliche Rückkehr nicht mehr habe zugemutet werden können, entsendet. Die Gefahr einer Umgehung des Anspruchs auf Trennungsgeld stellt sich nach Lage des Falls nicht.
Anderes ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit § 11A des KollV, wo im Zusammenhang mit dem dort geregelten Anspruch auf Taggeld festgelegt wird, dass Arbeiten auf Baustellen jedenfalls als Arbeit außerhalb des ständigen ortsfesten Betriebes gelten. Das Berufungsgericht hatte aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass eine oder mehrere Baustellen nicht als Betriebsort des Kl angesehen werden könnten, sondern als Betriebsort vielmehr jener Ort zu verstehen sei, an dem sich der den AN beschäftigende Betrieb befinde und von dem aus der AN auf eine Arbeitsstätte (Baustelle) entsendet werde. Der OGH folgte dieser Argumentation nicht. Seiner Ansicht zufolge wird mit der kollektivvertraglichen Bestimmung des § 11A auf den Regelfall einer Tätigkeit auf Baustellen Bezug genommen, während § 11 für die – tendenzielle – Ausnahmesituation einer nachteiligen Veränderung/Entsendung konzipiert ist, die hier jedoch nicht vorlag.