103Bereitschaftsentschädigung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach VBG nicht zu berücksichtigen
Bereitschaftsentschädigung ist bei der Bemessung der Abfertigung nach VBG nicht zu berücksichtigen
Der Kl befand sich in einem Arbeitsverhältnis, auf welches das VBG anzuwenden ist. Aus der Entscheidung ist abzuleiten, dass der Kl der Ansicht war, eine ihm ausbezahlte Amtsbereitschaft sei bei der Bemessung der Abfertigung zu berücksichtigen.
Der OGH wies die vom Kl diesbezüglich erhobene außerordentliche Revision zurück, da die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen.
Nach § 84 Abs 4 VBG beträgt die Abfertigung ein von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängiges Vielfaches des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelts. Sie bemisst sich daher nach § 8a VBG. Hinsichtlich der Nebengebühren verweist § 22 VBG auf die sinngemäße Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen.
Die Ansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei der dem Kl bezahlten Amtsbereitschaft um eine Bereitschaftsentschädigung handelt, war laut OGH nicht korrekturbedürftig. Eine Bereitschaftsentschädigung gebührt Beamten, die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten haben, um bei Bedarf auf der Stelle ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können.
Nach § 15 Abs 1 Gehaltsgesetz 1956 zählen zu den Nebengebühren ua die Überstundenvergütung, Bereitschaftsentschädigung und Mehrleistungszulage. Diese sind aber nicht von § 8a VBG erfasst und daher nicht Bestandteil des Monatsentgelts iS dieser Bestimmung. Die Bereitschaftsentschädigung ist daher ebenso wie die Überstundenvergütung und Mehrleistungszulage bei der Bemessung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.