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Fehlendes Parteienvorbringen kann nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden

KLAUSBACHHOFER

Der Kl verwies zur Berechnung seines Klagsanspruchs lediglich auf ein abstraktes, für die ganze Belegschaft erstattetes versicherungsmathematisches Gutachten. Die für die Berechnung seines konkreten, individuellen Anspruchs notwendigen Parameter hat er nicht vorgebracht, er stellte jedoch einen Beweisantrag, zur richtigen Berechnung seines Klagsanspruchs ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Vorinstanzen wiesen jeweils das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit ab.

Das Berufungsgericht monierte insb das Fehlen eines zur Begründung des Klagsanspruchs notwendigen Tatsachenvorbringens, ohne dem auch einem allfälligen im Verfahren bestellten gerichtlichen Sachverständigen eine individuelle versicherungsmathematische Berechnung des Klagsanspruchs nicht möglich wäre.

In seiner außerordentlichen Revision behauptet der Kl, er habe alle rechtserzeugenden Tatsachen in jener Form dargelegt, welche es dem Gericht ermöglicht hätten, den Anspruch dem Grunde nach zu bejahen und in weiterer Folge den Anspruch der Höhe nach durch einen gerichtlichen Sachverständigen aus dem Bereich der Versicherungsmathematik errechnen zu lassen. Er stützt sich darauf, dass es ihm ohne Vorfinanzierung eines individuellen Privatgutachtens nicht möglich wäre, die vom Berufungsgericht geforderten Parameter darzulegen. Dies könne von ihm aber nicht zumutbar verlangt werden, weil die Prozesschancen ex ante nicht vorhersehbar seien. Der OGH wies die außerordentliche Revision des Kl zurück und hielt fest, dass ein Klagebegehren rechtlich schlüssig ist, wenn das Sachbegehren des Kl materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann. § 226 ZPO trage dem Kl auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen. Sind die vorgetragenen Tatsachen zu unvollständig geblieben, um die daraus abgeleitete Rechtsfolge ableiten zu können, muss die Klage abgewiesen werden, wenn sich durch richterliche Anleitung eine solche Angabe nicht erreichen lässt.

Es entspräche der stRsp, dass fehlendes Parteienvorbringen nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden kann. Erst nach Durchführung eines Beweisverfahrens vorliegende Beweisergebnisse können weder ein fehlendes Klagsvorbringen ersetzen noch ein unzureichendes Vorbringen konkretisieren.165