105Generelle Arbeitsunwilligkeit bei dreimaliger Ablehnung derselben Beschäftigung?
Generelle Arbeitsunwilligkeit bei dreimaliger Ablehnung derselben Beschäftigung?
Dem vorliegenden Urteil des BVwG geht bereits ein längerer Rechtsstreit voraus:
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit eingestellt, da er innerhalb eines Jahres bereits dreimal eine zugewiesene Beschäftigung nicht angenommen habe. Der Arbeitslose hatte erstmals am 28.8.2014 eine Stelle als Hilfskraft mit dem Argument abgelehnt, dass ihm die Stelle aus gesundheitlichen Gründen, aber auch aufgrund von fehlenden handwerklichen Fähigkeiten nicht zumutbar sei. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 18.9.2014 eine befristete Sperre des Arbeitslosengeldes verhängt. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das BVwG als unbegründet ab. Am 20.10.2014, unmittelbar nach Auslaufen der ersten Sperrfrist, wurde dem Arbeitslosen ein weiteres Mal dieselbe Stelle als Hilfskraft zugewiesen. Wieder lehnte der Arbeitslose die zugewiesene Stelle aus gesundheitlichen und sittlichen Gründen ab und brachte erneut, aber wieder erfolglos Beschwerde gegen die zum zweiten Mal verhängte Sperrfrist ein. Unmittelbar nach Auslaufen der zweiten Sperre wurde dem Arbeitslosen die Stelle als Hilfskraft beim selben DG ein drittes Mal zugewiesen. Auf die neuerliche Weigerung des Arbeitslosen hin, sich auf diese Stelle zu bewerben, wurde die Notstandshilfe mit Bescheid vom 23.12.2014 aufgrund genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt.
Das BVwG gab mit Urteil vom 3.6.2015 der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde statt und folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des Beschwerdeführers, dass dieser im Ergebnis nur die Annahme einer einzigen Stelle abgelehnt habe; da es keinerlei Hinweis darauf gäbe, dass dem Arbeitslosen jemals eine andere Stelle zugewiesen worden sei, deren Annahme er vereitelt hätte, könne nicht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit ausgegangen werden.
In weiterer Folge wurde dieses Erk des BVwG nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch das AMS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vom VwGH aufgehoben (16.3.2016, Ra 2015/08/100). Der VwGH führte im Wesentlichen aus, dass es sich – entgegen der Auffassung des BVwG – sehr wohl um drei verschiedene Vereitelungshandlungen handle und es unerheblich sei, ob es sich bei mehrmaligen Zuweisungen um dieselbe Beschäftigung gehandelt habe. Das BVwG hätte sich laut VwGH vielmehr nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Gesamtverhalten des Arbeitslosen auseinandersetzen müssen.
Während das BVwG bei den vorangegangenen Beschwerden gegen die beiden befristeten Sperren offensichtlich noch von der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle (wohl auch in gesundheitlicher Hinsicht) ausgegangen ist, kommt es im nun vorliegenden Urteil nach weiteren Ermittlungen und nach Einholung mehrerer fachärztlicher Gutachten zum Ergebnis, dass die (dreimal) angebotene Stelle dem Arbeitslosen aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen (insb aufgrund des Vorliegens einer sozialen Phobie) nicht zumutbar sei, so dass auch keine generelle Arbeitsunwilligkeit vorliege, die die Einstellung der Notstandshilfe rechtfertigen würde. Aus diesem Grund sei das AMS zu Unrecht von einer generellen Arbeitsunwilligkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, so dass der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben sei.