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Keine Sperre des Leistungsbezuges nach Zustellung des Stellenvorschlages an alte Adresse trotz Verletzung der Meldepflicht bei Adressänderung

BIRGITSDOUTZ

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid das Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 8.8. bis 18.9.2016 gesperrt. Die Sperre hat das AMS damit begründet, dass sich der Arbeitslose nachweislich auf einen vom AMS vermittelten Stellenvorschlag nicht beworben hat.

Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein und begründete diese damit, dass ihm der Stellenvorschlag an seine alte Adresse geschickt worden sei. Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Die Angaben des Arbeitslosen in der Beschwerde seien nicht geeignet, eine Sanktion gem § 10 AlVG zu166verhindern, da er die Änderung der Wohnadresse nicht ordnungsgemäß binnen einer Woche bekanntgegeben habe (vgl § 50 Abs 1 AlVG: Verpflichtung zur Bekanntgabe jeder Wohnungsänderung an das AMS ohne Verzug, spätestens aber binnen einer Woche), weshalb er auch die Folgen dafür zu tragen habe, dass der Vermittlungsvorschlag an die alte Adresse gesendet worden sei.

Das BVwG hat der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde stattgegeben, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine mangelhafte Zustellung vorliege, die eine Sanktion gem § 10 AlVG ausschließe. Im vorliegenden Fall ist ein Zustellversuch an der alten Adresse vorgenommen und das Schriftstück beim Postamt hinterlegt worden. Da der Arbeitslose zum Zeitpunkt des Zustellversuches aber bereits nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft war, sei die Zustellung durch Hinterlegung nicht als zulässig anzusehen, so dass von keiner wirksamen Zustellung auszugehen sei. Daran ändert nach Ansicht des BVwG auch die Tatsache nichts, dass der Arbeitslose die Änderung der Wohnadresse nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben hat, da die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt sei, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen.