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Verspätete Antragstellung wegen Übersiedlung

BIRGITSDOUTZ
BVwG 31.1.2017, I401 2017835-1

Einer Arbeitslosen wurde bei ihrer persönlichen Vorsprache am 3.11.2014 vom Arbeitsmarktservice (AMS) der Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt. Die Frist für die Rückgabe des Antragsformulars endete am 17.11.2014, die Arbeitslose gab den Antrag jedoch erst am 24.11. ab. Das AMS erkannte ihr daraufhin mit Bescheid das Arbeitslosengeld ab 24.11.2014 zu. Gegen diesen Bescheid erhob die Arbeitslose Beschwerde, worin sie die Fristversäumnis mit dem Umzug von Tulln bzw Wien nach Lienz, dem damit verbundenen häufigen Pendeln zwischen den drei Wohnungen und den erforderlichen Wohnungsräumungen und -verkäufen rechtfertigte. Erst durch den Verkauf der Wohnung habe sie am 24.11.2014 ihren Wohnsitz in Lienz anmelden können; im Anschluss daran sei sie zu ihrem AMS-Berater gefahren, um die gewünschten Unterlagen zu überbringen.

Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen. Auf dem bundeseinheitlichen Antrag finde sich die Belehrung, dass die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem der Antrag eingebracht wurde. Weiters werde auf die Möglichkeit der Vereinbarung einer Terminverlängerung hingewiesen, sollte die eingeräumte Frist nicht eingehalten werden können. Die Frist für die Rückgabe habe am 17.11.2014 geendet. Triftige Rechtfertigungsgründe für die verspätete Antragsrückgabe habe das AMS nicht feststellen können. Auch sei kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt worden.

Auch das BVwG hat die Beschwerde abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die von der Arbeitslosen vorgebrachte „turbulente Zeit“ die verspätete Abgabe nicht zu rechtfertigen vermag. Das BVwG verweist dabei auf die stRsp des VwGH, wonach die abschließende Normierung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen vorsieht, die es selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens der Arbeitslosen nicht zulässt, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Die Arbeitslose hätte laut BVwG ihren Anspruch auf andere Art und Weise, zB durch einen bevollmächtigten Vertreter oder durch postalische Übermittlung des Antrages, fristwahrend geltend machen können. Auch das zuletzt in der Beschwerde an das BVwG vorgebrachte Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe den Antrag am 3.11. 2014 online gestellt (wofür jedoch im Verfahren keine Beweise erbracht werden konnten), kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und das AMS von diesem Erfordernis nicht abgesehen hat. Eine rückwirkende Geltendmachung sei daher nicht möglich, so dass der Anspruch erst ab 24.11.2014 gewährt werden könne.167