108Sanierungsgewinne sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage nicht heranzuziehen
Sanierungsgewinne sind für die Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage nicht heranzuziehen
Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat einem Arbeitslosen mit Bescheid die Höhe der Notstandshilfe für den Zeitraum 14.1. bis 31.12.2013 widerrufen bzw berichtigt und ihn zur Rückzahlung der unberechtigten Notstandshilfe in der Höhe von € 7.779,07 verpflichtet. In der Begründung führte das AMS aus, dass der Arbeitslose die Leistung zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit laut Einkommenssteuerbescheid über der Geringfügigkeitsgrenze lag. Dagegen brachte der Arbeitslose eine Beschwerde ein und führte aus, dass der Empfang der Notstandshilfe zu Recht erfolgt sei, da er im gegenständlichen Zeitraum kein Einkommen erzielt habe. Er habe sich im Jahr 2013 in einem Schuldenregulierungsverfahren befunden, welches durch die Annahme eines Zahlungsplanes geendet hätte. Dadurch hätte sich ein Sanierungsgewinn ergeben, welcher buchhalterisch zu erfassen und zu veranlagen und sich die darauf ergebende Einkommenssteuer zu entrichten gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung hat das AMS die Beschwerde abgewiesen und ausgeführt, dass Einkünfte aus Sanierungsgewinnen, auch wenn sie keiner Tätigkeit zuzuschreiben wären, weil diese bereits beendet wurde, ein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen darstellen würden. Der Arbeitslose brachte dagegen einen Vorlageantrag ein und ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass der Sanierungsgewinn von 90 % im Jahr 2013 steuerlich erfasst hätte werden müssen, tatsächlich sei in dieser Zeit kein Einkommen erzielt worden und wäre der Bezug der Notstandshilfe rechtens gewesen.
Das BVwG hat der Beschwerde stattgegeben und begründend ausgeführt, dass es sich bei den im Einkommenssteuerbescheid 2013 angeführten Einkommen um keine Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit handelt, sondern um einen Sanierungsgewinn. Die Befriedigung notwendiger Lebensbedürfnisse wird dadurch nicht erleichtert, dass einer arbeitslosen Person „Einkünfte“ in Form eines Sanierungsgewinnes „zugeflossen“ sind. Dazu führte das BVwG weiter aus, dass ein Sanierungsgewinn ein reiner Buchgewinn ist, der dadurch entsteht, dass jene Schulden, die der arbeitslosen Person durch teilweisen Schulderlass in einem Insolvenzverfahren vermindert werden, in einem vorangegangenen Besteuerungszeitraum bereits steuerlich betriebsausgabenwirksam geworden sind. Das BVwG verwies darauf, dass die Berücksichtigung des Sanierungsgewinnes ohne Anerkennung der Verluste zu einer doppelten Benachteiligung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage hinauslaufen würde. Die Heranziehung von Sanierungsgewinnen bei Beurteilung der wirtschaftlichen Notlage iSd § 33 Abs 3 AlVG ist aus diesen Gründen unsachlich. Dazu hat es auf die verfassungskonforme Auslegung hingewiesen, wonach reine Sanierungsgewinne iSd § 36 EStG bei der Beurteilung der Notlage nicht herangezogen werden dürfen.